OGH 14ObA85/87 (RS0051058)

OGH14ObA85/8716.9.1987

Rechtssatz

Der Betriebsbegriff der Betriebsverfassung findet im Arbeitsrecht keine schematische bzw generelle Anwendung. Eine analoge Heranziehung des § 34 Abs 1 ArbVG hängt von der nach Gesetzeslage und Interessenlage vorzunehmenden Wertung ab, inwieweit der Betriebsbegriff der Betriebsverfassung auf andere Gesetze anwendbar ist.

Normen

AMFG §45a
ArbVG §34

14 ObA 85/87OGH16.09.1987

Veröff: SZ 60/174 = JBl 1988,127 = RdW 1988,140 = Arb 10672

9 ObA 73/97vOGH22.10.1997

Veröff: SZ 70/219

8 ObA 87/20gOGH28.01.2021

Beisatz: Während es der Zweck des Arbeitsverfassungsgesetzes ist, durch den Begriff des Betriebs solche Einheiten zu bilden, in deren Rahmen es der Betriebsvertretung möglich ist, eine wirksame Tätigkeit zu entfalten und insbesondere ihre Mitwirkungsrechte auch tatsächlich auszuüben, ist es der teleologische Zweck des § 45a AMFG, in Umsetzung der unionsrechtlichen MassenentlassungsRL die sozioökonomischen Auswirkungen der Kündigung einer großen Zahl von Arbeitnehmern in einer bestimmten örtlichen und sozialen Umgebung zu begrenzen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19870916_OGH0002_014OBA00085_8700000_004

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