OGH 14ObA47/87 (RS0050956)

OGH14ObA47/877.4.1987

Rechtssatz

Mündliche Vereinbarungen zwischen Belegschaft und Betriebsinhaber sind, mögen sie sich auch auf zulässige Gebrauchsgegenstände gemäß § 97 Abs 1 ArbVG beziehen, keine Betriebsvereinbarungen. Ihre rechtliche Bedeutung richtet sich - so wie die von Vereinbarungen über unzulässige Regelungsgegenstände, die als Betriebsvereinbarung nichtig sind - nach allgemeinen bürgerlich - rechtlichen Grundsätzen.

Normen

ArbVG §29

14 ObA 47/87OGH07.04.1987

Veröff: RdW 1987,337 = DRdA 1988,124 (Strasser)

9 ObA 74/87OGH16.09.1987

Vgl auch; Beisatz: Dies gilt auch bei Vereinbarungen über unzulässige Regelungsgegenstände; auch eine solche Vereinbarung kann die Grundlage für einzelvertragliche Ergänzungen gemäß § 863 ABGB abgeben. (T1)

9 ObA 107/94OGH14.09.1994

Auch; nur: So wie die von Vereinbarungen über unzulässige Regelungsgegenstände, die als Betriebsvereinbarung nichtig sind. (T2)

9 ObA 151/97iOGH22.10.1997

Vgl auch; Beis wie T1 Veröff: SZ 70/217

8 ObA 150/97kOGH26.02.1998

Auch; nur T2; Veröff: SZ 71/45

8 ObA 167/98mOGH06.07.1998

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Auf Grund des in der Gewährung eines Treuegeldes liegenden Erklärungsverhaltens des Arbeitgebers und der anzunehmenden schlüssigen Zustimmung der Arbeitnehmer ist eine entsprechende Ergänzung der Einzelarbeitsverträge erfolgt. (T3)

8 ObA 170/02mOGH23.01.2003

Beis wie T1

9 ObA 68/05yOGH16.12.2005

Auch; Beisatz: Dieser Grundsatz muss auch für Vereinbarungen über die Änderung einer Betriebsvereinbarung gelten. Damit besteht aber kein Anlass, Vereinbarungen über die Änderung des zeitlichen Geltungsbereichs der Betriebsvereinbarung vom Schriftlichkeitsgebot auszunehmen. (T4)

8 ObS 7/06xOGH13.07.2006

Auch; nur: Vereinbarungen über unzulässige Regelungsgegenstände sind als Betriebsvereinbarung nichtig. Ihre rechtliche Bedeutung richtet sich nach allgemeinen bürgerlich rechtlichen Grundsätzen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19870407_OGH0002_014OBA00047_8700000_002

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