OGH 14Ob98/86 (RS0064422)

OGH14Ob98/861.7.1986

Rechtssatz

Die Unterlassung der Aufgliederung des dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Betrages in einem Grundbezug und in das Überstundenpauschale steht der Annahme einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung nicht entgegen, wenn die Parteien ein Überstundenpauschale vereinbart haben und bei Beendigung der Tätigkeit auf dieses verwiesen wurde. Ob der Inhalt der Lohnabrechnung richtig ist, ist aber für die Frage des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung ohne Bedeutung.

Normen

AVRAG §2f
KollV im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe Pkt6 litb
KollV im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe Pkt6 lite

14 Ob 98/86OGH01.07.1986
8 ObA 41/18iOGH28.08.2018

nur: Ob der Inhalt der Lohnabrechnung richtig ist, ist aber für die Frage des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung ohne Bedeutung. (T1) ;Beisatz: Der Arbeitgeber hat seiner Verpflichtung nach § 2f Abs 1 Satz 1 AVRAG zur Übermittlung einer „vollständigen“ Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigung bereits dann entsprochen, wenn die Abrechnung formell vollständig ist. Eine inhaltliche Unrichtigkeit der Abrechnung – beispielsweise wenn die Abrechnung keine Urlaubsersatzleistung ausweist, weil der Arbeitgeber vom Urlaubsverbrauch ausgeht – schadet bei § 2f Abs 1 Satz 1 AVRAG daher nicht. (T2)

8 ObA 51/18kOGH24.09.2018

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19860701_OGH0002_0140OB00098_8600000_003

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