OGH 14Ob69/86

OGH14Ob69/8613.5.1986

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuderna und Dr.Gamerith sowie die Beisitzer Dr.Walter Urbarz und Dr.Friedrich Neuwirth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Agnes H***, Hausfrau in Innsbruck, Lönstraße 28, vertreten durch Dr.Walter Hofbauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1) Dr.Sigurd M***, Wirtschaftstreuhänder in München 40, Megerlestraße 2, 2) Dr.Ortrun S***, Ärztin in Bad Homburg, Triftstraße 2, 3.) Dipl.Ing.Gundolf M***, Elektroingenieur, München 70, Eichenstraße 1, 4) Dr.Dietmar M***, Zahnarzt in Kaarst 2-Buttgen, Buscherhöfe 8 a, 5) DDr.Hilmar M***, Facharzt in Wetter-Ruhr 2, Flötpfeife 8, alle Bundesrepublik Deutschland, die 1.), 2.), 3.) und 5.) beklagten Parteien vertreten durch Dr.Karl Heinz Klee, Rechtsanwalt in Innsbruck, die viertbeklagte Partei vertreten durch Dr.Dietmar Ritzberger, Rechtsanwalt in Schwaz, wegen S 204.350 sA, infolge Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 17.Oktober 1985, GZ1 a Cg 11/85-29, womit infolge der Berufungen der beklagten Parteien das Urteil des Arbeitsgerichtes Innsbruck vom 31.Jänner 1985, GZ1 Cr 227/83-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 9.910,32 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin sind S 900,94 an USt enthalten), binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung eines - näher aufgeschlüsselten - Betrages von S 204.350 sA an Entgelt für von ihr für Dr.Emil M***, dessen Kinder und Erben die fünf Beklagten sind, in dessen Haushalt und für dessen Pflege im Krankheitsfall verrichtete Arbeiten. Dr.Emil M*** habe ihr als Gegenleistung wiederholt Zuwendungen versprochen, die er ihr aber erst nach Beendigung eines mit seinem Sohn (dem Viertbeklagten) geführten Prozesses werde leisten können, und habe die Forderungen der Klägerin bis kurz vor seinem Tode immer wieder anerkannt und Zahlung versprochen.

Die Beklagten beantragten Klagsabweisung, der Viertbeklagte wendete überdies die sachliche Unzuständigkeit der Arbeitsgerichte ein. Die Klägerin sei zu Dr.Emil M*** nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern in einem Liebesverhältnis gestanden. Beide hätten die Aufnahme einer Lebensgemeinschaft beabsichtigt. Die Klägerin habe für den Verstorbenen den Haushalt geführt, wenn sie in seinem Haushalt gelebt habe. Dr.M*** habe der Klägerin wiederholt Geldbeträge zugewendet und gemeinsame Reisen finanziert. Die Beziehungen seien schließlich wegen eines Streites über einen mit Mitteln des Dr.M*** um S 24.000 angeschafften PKW aufgelöst worden. Eine Entlohnungszusage sei nicht erfolgt. Da Dr.M*** aus dem von der Klägerin erwähnten Prozeß kein Geld erhalten habe, bestünde ihre Forderung selbst für den Fall der Richtigkeit der behaupteten Zusage nicht zu Recht. Im übrigen werde Verjährung eingewendet. Das Erstgericht verwarf die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit und gab dem Klagebegehren statt. Es traf folgende für das Revisionsverfahren noch wesentliche Feststellungen:

Die verwitwete, im Jahr 1922 geborene Klägerin nahm über ein Zeitungsinserat, in dem sie einen Partner suchte, mit dem im Jahr 1900 geborenen Dr.Emil M*** im Jahr 1975 Kontakt auf. Sie bewohnte damals eine Wohnung in Innsbruck, Dr.M*** hingegen ein Haus in Buchau am Aachensee. Nachdem sei einander wiederholt getroffen hatten, stand Dr.M*** der Klägerin nach einer Brustoperation zur Seite, wofür ihm die Klägerin zutiefst dankbar war. Er zog schließlich infolge eines Familienstreites aus dem Haus in Buchau aus und mietete in Innsbruck eine von der Klägerin bezugsfertig hergerichtete Wohnung. Als er die Klägerin bat, ihm den Haushalt zu führen, willigte sie ein und verrichtete von Oktober 1976 bis Oktober 1980 nahezu durchgehend für ihn solche Arbeiten. Am 25.5.1976 brachte Dr.Emil M*** beim Landesgericht Innsbruck gegen den Viertbeklagten eine Klage auf Zahlung von S 727.946,64 sA ein. Er bat die Klägerin, mit ihren Entgeltforderungen so lange zuzuwarten, bis dieser Prozeß beendet sei; er könne nämlich ihre Dienste aus seinen geringfügigen Pensionsbezügen nicht abgelten. Die Klägerin war damit einverstanden, zumal sie froh war, einen Menschen gefunden zu haben, mit dem sie ihre Zeit gemeinsam gestalten konnte. Die beiden unternahmen mit dem Auto der Klägerin auf deren Kosten über Wunsch des Dr.M*** Ausflüge in die nähere Umgebung Innsbrucks. Als dieses Auto verkehrsuntüchtig wurde, wurde über Drängen des Dr.M***, der die gewohnten Ausflüge nicht missen wollte und in seiner Gehfähigkeit beschränkt war, ein gebrauchtes Auto um den von Dr.M*** bezahlten Kaufpreis von S 24.000 gekauft. Dieser PKW wurde auf den Namen der Klägerin zugelassen, weil nur sie ein Auto lenken konnte. Dieses inzwischen ebenfalls unbrauchbar gewordene Auto, dessen Betriebskosten die Klägerin getragen hatte, wurde inzwischen weggeben. Dr.Emil M*** war nach einem am 12.5.1978 erlittenen Verkehrsunfall in verstärktem Maße auf die Hilfe und Pflege der dazu bereiten Klägerin angewiesen. Sie sorgte nicht nur für die physischen und psychischen Bedürfnisse des kränkelnden, alten und nörglerischen Mannes, sondern half ihm auch bei der Sondierung und Vorbereitung der von ihm für seinen gegen den Viertbeklagten geführten Prozeß notwendigen Unterlagen.

Während der Zeit ihrer Bekanntschaft behielten beide Teile ihren selbständigen Lebenskreis, ihre getrennten Wohnungen und getrennte Rechnung. Geschlechtliche Beziehungen konnten nicht festgestellt werden. Dr.Emil M*** suchte, auch nachdem er die Klägerin kennengelernt hatte in Zeitungsinseraten eine Partnerin. Als er nach einem weiteren Krankenhausaufenthalt im Jahr 1980 wieder in seine Wohnung zurückkehrte, wollte er ständig eine Pflegeperson bei sich haben. Die Klägerin wollte hingegen ihre eigene Wohnung und ihren Freibereich nicht aufgeben und lehnte eine ständige Betreuung ab. Als Dr.M*** eine Pflegeperson fand, stellte die Klägerin zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt ihre Tätigkeit für ihn ein. Dr.Emil M*** hatte der Klägerin immer wieder für die ihm geleisteten Dienste Zuwendungen versprochen, wobei er sie auf die Zukunft vertröstete. Einmal versprach er ihr ein Entgelt, sobald der mit seinem Sohn geführte Prozeß beendet sei, ein andermal versprach er ihr, sie letztwillig zu bedenken. Zuwendungen in zumindest beachtenswerter Höhe erhielt sie von ihm nicht. Dr.M***, der auf die Hilfe der Klägerin sehr angewiesen und sich dessen auch bewußt war, hielt die Klägerin durch deren ihm gegenüber empfundene Dankbarkeit sowie durch fortdauernde Beteuerungen, ihre Leistungen in der Zukunft auch finanziell zu entgelten, hin. Die genaue Anzahl der von der Klägerin verrichteten Arbeitsstunden und ein etwaiger Verzicht der Klägerin auf ihre Entgeltforderungen kann nicht festgestellt werden.

Dr.Emil M*** verstarb am 17.10.1981 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung. Der Nachlaß wurde seinen fünf Kindern, den Beklagten, die sich unbedingt erbserklärt hatten, mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 6.5.1982 eingeantwortet. Die Klägerin hatte ihre Forderung in der Höhe des Klagsbetrages mit Schreiben vom 1.1.1982 im Verlassenschaftsverfahren angemeldet. Sie wurde aufgrund der Bestreitung dieser Forderung mit Beschluß vom 11.5.1982 auf den Rechtsweg verwiesen. In dem von Dr.Emil M*** gegen den Viertbeklagten geführten Prozeß ist am 17.12.1981 ("ewiges") Ruhen des Verfahrens eingetreten. Die Klägerin beantragte am 11.1.1983 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Durchsetzung der Klagsforderung und brachte nach Bestellung eines Verfahrenshelfers die gegenständliche Klage am 31.5.1983 bei Gericht ein. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, die Klägerin und Dr.Emil M*** seien nicht durch eine Lebensgemeinschaft, wohl aber durch Freundschaft und Anteilnahme verbunden gewesen, wie dies gerade bei älteren Menschen häufig zutreffe. Im Hinblick auf die wiederholte Entgeltzusage sei ein angemessenes Entgelt als bedungen anzunehmen. Unter Bedachtnahme auf den § 273 Abs.1 ZPO und ein Stundenentgelt von S 50,-- entspreche der Zeit- und Arbeitsaufwand der Klägerin der Höhe der Klagsforderung. Da die Klägerin erst mit der Zustellung des Beschlusses des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 11.5.1982 die Kenntnis davon erlangt habe, daß Dr.Emil M*** zu ihren Gunsten keine letztwillige Verfügung getroffen habe, sei die Fälligkeit ihrer Forderung erst mit diesem Zeitpunkt eingetreten. Eine Verjährung der von Dr.Emil M*** im übrigen dem Grunde nach wiederholt anerkannten Forderung sei daher nicht eingetreten. Das Berufungsgericht verwarf die Nichtigkeitsberufung der erst-, zweit-, dritt- und fünftbeklagten Parteien, weil das Erstgericht aus den näher dargelegten Gründen sachlich zuständig gewesen sei, und bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs.1 Z 3 ArbGG neu durch, traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht und billigte dessen Rechtsauffassung.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Gründen der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der erst-, zwei-, dritt- und fünftbeklagten Parteien sowie die nur aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Viertbeklagten mit auf die Abänderung des angefochtenen Urteils im klagsabweisenden Sinn gerichteten Anträgen. Hilfsweise werden in beiden Revisionen Aufhebungsanträge gestellt. Die Klägerin beantragt in ihren Revisionsbeantwortungen, den Revisionen nicht Folge zu geben.

Keine der beiden Revisionen ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der erst-, zwei-, dritt- und fünftbeklagten Parteien wegen Nichtigkeit ist unzulässig.

Beschlüsse, mit denen wegen Nichtigkeit der erstgerichtlichen Entscheidung erhobene Berufungen nach sachlicher Prüfung des behaupteten Nichtigkeitsgrundes vom Berufungsgericht verworfen werden, sind mangels Anführung solcher Beschlüsse im § 519 ZPO nicht anfechtbar. Dies gilt auch für das arbeitsgerichtliche Berufungsverfahren (Arb.9576; JBl 1979,39, jeweils mwH). Im übrigen kann eine nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidung, mit der ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, gemäß dem § 45 JN nicht angefochten werden. Im übrigen sind die Revisionen nicht berechtigt.

In der Rechtsrüge vertreten die Revisionswerber die Auffassung, die Untergerichte hätten zu Unrecht das Bestehen einer Lebensgemeinschaft verneint. Wenn aber eine solche bestanden habe, dann stehe der Klägerin nur für den Fall ein Entgeltanspruch zu, daß die Lebensgemeinschaft nur unter der Voraussetzung einer letztwilligen Bedenkung eingegangen worden sei. Diese Voraussetzung liege aber hier nicht vor. Die Zusage einer letztwilligen Bedenkung sei nur aus der Lebensgemeinschaft verständlich und stehe in keinem Zusammenhang mit Entgeltzahlungen für Haushaltsarbeiten. Im übrigen sei der Klagsanspruch verjährt, weil die Verjährungsfrist von der Ende 1979, Anfang 1980 eingestellten Tätigkeit der Klägerin an zu laufen begonnen habe; die Klage sei aber erst am 31.5.1983 bei Gericht eingebracht worden.

Diesen Auffassungen kann nicht zugestimmt werden. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (JBl 1985,692; Arb.9700, 9540 u.a.) hat der Erbringer von Arbeitsleistungen gemäß dem § 1152 ABGB Anspruch auf angemessenen Lohn für die von ihm erbrachten Leistungen, wenn diese in der dem Empfänger der Arbeitsleistungen deutlich erkennbaren Erwartung einer letztwilligen Bedenkung, einer Betriebsübergabe, einer Eheschließung oder eines ähnlichen bestimmten Erfolges geleistet und entgegengenommen werden, ohne daß der Empfänger auf Grund besonderer Umstände (etwa bei Arbeitsleistungen zwischen Familienangehörigen oder Lebensgefährten) damit rechnen darf, diese Leistungen ohne Vergütungen behalten zu können, und wenn sich ergibt, daß der Leistende mit dem Erreichen des angestrebten Erfolges nicht mehr rechnen kann (Zweckverfehlung der Arbeitsleistung).

Im vorliegenden Fall hatte Dr.Emil M*** der Klägerin ausdrücklich und wiederholt Zuwendungen für die von ihr verrichteten Arbeiten und damit ein Arbeitsentgelt zugesagt, sodaß er nicht damit rechnen konnte, die Klägerin verrichte ihre Leistungen ohne Vergütung. Ob die Klägerin und Dr.Emil M*** in einer Lebensgemeinschaft bzw. in einem einer solchen Gemeinschaft ähnlichen Verhältnis verbunden waren - die Feststellungen reichen für eine solche Annahme übrigens nicht aus -, ist daher nicht entscheidungswesentlich (SZ 27/156, SZ 34/164 ua). Ebenso bedeutungslos für den Grund dieses Entgeltanspruches ist es, daß Dr.M*** die Klägerin für die Zukunft vertröstete und daß er ihr einmal Zuwendungen versprach, "sobald" (nicht etwa "wenn") der zwischen ihm und dem Viertbeklagten anhängige Prozeß beendet sein werde, und ein anderes Mal eine letztwillige Bedenkung (die Klägerin hat ein diesbezügliches Vorbringen im Berufungsverfahren nachgeholt) zusagte. Entscheidend ist, daß die Parteien eine Entgeltlichkeit der von der Klägerin verrichteten Arbeit vereinbart haben. Der Auffassung der Revisionwerber über eine bereits eingetretene Verjährung kann ebenfalls nicht zugestimmt werden. Für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 ABGB ist der Zeitpunkt entscheidend, zu dem der Geltendmachung des Anspruchs kein rechtliches Hindernis (zB mangelnde Fälligkeit) mehr entgegensteht. Hiebei ist in aller Regel der Zeitpunkt der objektiven Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs entscheidend. Für Ansprüche aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen beginnt die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte zweifelsfrei erkennen muß, daß sich die Erwartung auf die in Aussicht gestellte Entlohnung nicht erfüllen wird (Schubert in Rummel, ABGB, RZ 10 zu § 1486 mwN). Wird eine Entlohnung aus dem Nachlaß versprochen oder in Aussicht gestellt, so beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tode des Versprechenden (Arb 8844 mwN, JBl 1985,692).

Im vorliegenden Fall endeten die Arbeitsleistungen der Klägerin für Dr.Emil M*** erst im Oktober 1980, er starb am 17.10.1981, und in dem gegen den Viertbeklagten geführten Rechtsstreit trat am 17.12.1981 (ewiges) Ruhen des Verfahrens ein. Von keinem dieser Zeitpunkte gerechnet war die dreijährige Verjährungsfrist bei Einbringung der Klage am 31.5.1983 bereits abgelaufen. Die Behauptung des Viertbeklagten, die Klägerin habe bereits im Jahre 1980 nicht mehr damit gerechnet, von Dr.M*** ein Entgelt zu erhalten, ist feststellungsfremd (abgesehen davon wäre auch seit dem von ihm bezogenen Schreiben vom 20.12.1980 die dreijährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen); auch das Vorbringen der übrigen Beklagten, die Tätigkeit der Klägerin habe schon Ende 1979, Anfang 1980 geendet, widerspricht den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen.

Da die Revisionswerber der Höhe der Klagsforderungen nicht entgegentreten, genügt es insoweit, auf die Ausführungen der Vorinstanzen zu verweisen.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet. Da die Einbringung zweier Revisionsbeantwortungen nicht notwendig war, konnten nur die Kosten einer Revisionsbeantwortung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zugesprochen werden.

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