Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies den Antrag des Klägers auf Ergänzung des Ersturteils vom 10.9.1985 wegen Fehlens der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen ab. Das Rekursgericht bestätigte - mit anderer Begründung - diese Entscheidung.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO iVm § 28 Abs 1 ArbGG unzulässig, weil eine Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Gericht zweiter Instanz auch dann vorliegt, wenn es der Entscheidung des Erstgerichtes aus anderen als den erstgerichtlichen Gründen beitritt (EvBl 1970/211; SZ 49/87 ua; die vom Revisionsrekurswerber zitierte E SZ 6/239 betraf teilweise bestätigende Vorentscheidungen iS des späteren - nunmehr überholten - Jud 56 neu).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)