OGH 14Ob139/86 (RS0028881)

OGH14Ob139/8630.9.1986

Rechtssatz

Unter einem fortgesetzten Entlassungsgrund (hier: Kündigungsgrund) ist die wiederholte Begehung von im wesentlichen gleichartigen, auf der selben Neigung oder denselben Eigenschaften des Dienstnehmers beruhenden Handlungen oder Unterlassungen zu verstehen, welche alle einselben und demselben Entlassungstatbestand (Kündigungstatbestand) zu unterstellen sind und wegen ihres inneren Zusammenhanges durch Zeit, Ort, Ursache oder Gelegenheit nach den Regeln des Arbeitslebens eine Einheit bilden.

Arbeitnehmer — Angestellte — Entlassungsgrund — wichtiger Grund — Ende — Beendigung — vorzeitige Auflösung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Dauertatbestand — Verwirkung — Verfristung — Verspätung — Grundsatz — Unverzüglichkeit — Gesamtverhalten

 

Normen

AngG §27 C6

14 Ob 139/86OGH30.09.1986
9 ObA 2059/96aOGH29.05.1996

Vgl auch; Beisatz: Bei einem Dauerverhalten des Arbeitnehmers ist auch zu beachten, ob mit der Dauer des Zustandes auch das Ausmaß der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zunimmt. Dem Untätigsein des Arbeitgebers entspricht auf der Seite des Arbeitnehmers der Umstand, ob die Vertrauensposition, daß der Arbeitgeber in Kenntnis des Entlassungsgrundes keine Konsequenzen zieht (9 ObA 84/94) besonders schützenswert ist. Es müssen besonders schützenwerte Interessen des Arbeitnehmers gegeben sein, die sein Klarstellungsinteresse gegenüber dem Auflösungsinteresse des Arbeitgebers höherwertig erscheinen lassen. (T1) Beisatz: § 48 ASGG.(T2)

8 ObA 20/22gOGH30.03.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Zunahme der Kompetenzmängel des Gekündigten über einen Zeitraum von mehreren Monaten. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19860930_OGH0002_0140OB00139_8600000_001

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