OGH 14Ob126/86 (RS0055092)

OGH14Ob126/8615.7.1986

Rechtssatz

Mit der Präklusivfrist des § 6 DHG soll das im Arbeitsleben wünschenswerte Ziel erreicht werden, daß über das allfällige Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen möglichst rasch Klarheit geschaffen wird. Dieser Gesetzeszweck wäre vereitelt, wenn es der Arbeitgeber in der Hand hätte, auch nach Ablauf der Frist des § 6 DHG durch eine zu beliebiger Zeit abgegebene Aufrechnungserklärung die Aufrechnung von Lohnforderungen mit Schadenersatzforderungen herbeizuführen, wenn sich beide Forderungen (was häufig der Fall sein wird) in der Frist des § 6 DHG aufrechenbar gegenübergestanden sind. Das Erlöschen des Anspruches nach Ablauf der Ausschlußfrist hat daher zur Folge, daß dieser Anspruch nach diesem Zeitpunkt auch nicht mehr im Wege der Aufrechnung geltend gemacht werden kann.

Normen

DHG §6

14 Ob 126/86OGH15.07.1986

Veröff: SZ 59/137 = JBl 1987,127 (kritisch P Bydlinski) = RdW 1987,132 = Arb 10544

14 Ob 157/86OGH30.09.1986

Auch

8 ObA 30/02yOGH21.02.2002

Auch; Beisatz: Dem erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des §6 DHG erhobenen Aufrechnungseinwand steht die Verfristung entgegen. (T1)

8 ObA 13/05bOGH30.06.2005

Vgl; nur: Mit der Präklusivfrist des § 6 DHG soll das im Arbeitsleben wünschenswerte Ziel erreicht werden, daß über das allfällige Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen möglichst rasch Klarheit geschaffen wird. (T2); Beisatz: Hier: § 23 der Betriebsvereinbarung nach § 27 Abs 4 GSpG, mit welcher der Antrag auf Gewährung der Unterstützung aus der Cagnotte binnen 3 Monaten nach Eintritt des Unterstützungsfalls zu erfolgen hat. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19860715_OGH0002_0140OB00126_8600000_002

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