OGH 14Ns74/16t

OGH14Ns74/16t4.10.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Oktober 2016 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen Michael S***** und andere Verurteilte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 601 Hv 16/09t des Landesgerichts Korneuburg, über die Anträge des Robert P***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0140NS00074.16T.1004.000

 

Spruch:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19. Mai 2016, AZ 14 Ns 36/16d (ON 435), wurde einem Antrag des Verurteilten Robert P***** auf Delegierung des (Wiederaufnahme‑)Verfahrens AZ 900 Ns 1/16s des Landesgerichts Korneuburg nicht Folge gegeben. Der im selben Verfahren neuerlich gestellte Delegierungsantrag des Verurteilten enthält – bei gleicher Sachlage – kein neues Vorbringen, weshalb er schon aus diesem Grund zurückzuweisen war (res iudicata). Im Übrigen wird die Begründung des Obersten Gerichtshofs zu AZ 14 Ns 36/16d

in Erinnerung gerufen, wonach

§ 39 Abs 1 StPO die

Delegierung nur im Haupt‑ oder Rechtsmittelverfahren, nicht aber im Verfahren über einen Antrag auf

Wiederaufnahme erlaubt (RIS‑Justiz RS0128937).

Der ausdrücklich an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag auf Delegierung eines aus Sicht des Einschreiters einzuleitenden Strafverfahrens gegen Josef O***** war zurückzuweisen, weil § 39 Abs 1 StPO eine Delegierung eines gar nicht anhängigen Strafverfahrens durch das Gericht ebenso ausschließt.

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