OGH 14Ns63/24m

OGH14Ns63/24m6.11.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. November 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen * F* wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 4 U 72/24h des Bezirksgerichts Deutschlandsberg, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0140NS00063.24M.1106.002

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts ist für sich kein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO (RIS‑Justiz RS0129146). Gleiches gilt für die Vermeidung eines „erheblichen“ Zeitaufwands oder eines „höheren“ Kostenaufwands (RIS‑Justiz RS0127777).

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