European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0140NS00050.18S.0927.000
Spruch:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Ried im Innkreis delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Aufhaltens des bedingt Entlassenen im Sprengel des Landesgerichts Ried im Innkreis kann das Vollzugsverfahren von diesem Gericht mit geringerem Aufwand geführt werden, sodass die Voraussetzungen des § 39 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG vorliegen (RIS‑Justiz RS0088481 [T4]).
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