OGH 14Ns36/09v

OGH14Ns36/09v27.8.2009

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richters im Evidenzbüro Mag. Nowak als Schriftführer in der Strafsache gegen Christian E***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 71 BAZ 37/09h der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über die Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag des Mario F***** auf Fortführung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Landesgericht Innsbruck unter Hinweis auf die Verfügung des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 1. Juli 2009, AZ 7 Bs 369/09m, zur Entscheidung über den Antrag auf Fortführung zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit Verfügung vom 16. Jänner 2009 stellte die Staatsanwaltschaft Innsbruck das zum AZ 71 BAZ 37/09h gegen Christian E***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO ein (ON 1 S 2).

Am 10. Juni 2009 langten die Ermittlungsakten mit einer ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Innsbruck (ON 5) zu einem am 2. Juni 2009 eingebrachten Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens (ON 4) bei der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck ein (ON 1 S 3).

Diese leitete die Akten am selben Tag an das Oberlandesgericht Innsbruck weiter, wo sie am 15. Juni 2009 eingingen. Nachdem das Oberlandesgericht die Akten am 1. Juli 2009 dem Landesgericht Innsbruck zur Entscheidung über den Antrag auf Fortführung zugeleitet hatte, legte dieses die Akten am 2. Juli 2009 dem Obersten Gerichtshof „gem. § 38 StPO" vor.

Rechtliche Beurteilung

Weil sich auch § 38 StPO - trotz des unklaren, von jenem seiner bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Vorgängerbestimmung des § 64 StPO idF vor BGBl I 2004/19 abweichenden Wortlauts - nur auf die Zuständigkeit betreffende Auffassungsunterschiede auf derselben Stufe stehender Gerichte bezieht (vgl dazu ausführlich 13 Ns 42/09v), kann es zwischen dem Oberlandesgericht Innsbruck und dem diesem unterstellten Landesgericht Innsbruck zu keinem von § 38 StPO geregelten Kompetenzkonflikt kommen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen im erwähnten Sinn über- und untergeordneten Gerichten gibt vielmehr wie vor dem 1. Jänner 2008 die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag.

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