OGH 14Ns2/26v

OGH14Ns2/26v21.1.2026

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2026 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * F* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, AZ 21 Hv 112/22x des Landesgerichts Feldkirch über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0140NS00002.26V.0121.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts ist kein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO (RIS‑Justiz RS0129146). Zudem hat das als Zeugin beantragte Opfer seinen Wohnsitz im Sprengel des zuständigen Gerichts (RIS‑Justiz RS0131757).

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