European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0140NS00002.26V.0121.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts ist kein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO (RIS‑Justiz RS0129146). Zudem hat das als Zeugin beantragte Opfer seinen Wohnsitz im Sprengel des zuständigen Gerichts (RIS‑Justiz RS0131757).
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