European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0140NS00103.22S.1216.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Maßnahmenvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] * F* hat nach Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung seinen Wohnsitz in den Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien verlegt, von dem das Vollzugsverfahren mit geringerem Aufwand weitergeführt werden kann. Es liegt daher ein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO (iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG) vor (RIS‑Justiz RS0088481 [T4]).
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