Spruch:
Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 21. August 2012, AZ 11 Os 19/12x, 91/12k, wurde - soweit hier wesentlich - in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 29. März 2011, GZ 15 Hv 192/10m-276, in (einzelnen) Freisprüchen der Angeklagten Dr. Wolfgang K*****, Mag. Gerd X***** und Mag. Albin R***** sowie in der Verweisung der Privatbeteiligten H***** AG mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg aufgehoben, in diesem Umfang eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Erstgericht verwiesen.
Nach der Geschäftsverteilung des Landesgerichts Klagenfurt führt im zweiten Rechtsgang der Richter Dr. Christian Liebhauser-Karl den Vorsitz im Schöffengericht; im Verfahren gegen Mag. Albin R***** nun unter dem AZ 15 Hv 92/13k.
Bereits mit Beschluss vom 3. Oktober 2013, AZ 13 Os 66/13z, hat der Oberste Gerichtshof einen Antrag des Mag. Albin R***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO, in dem eine Verletzung von Art 6 Abs 1 erster Satz MRK behauptet wurde, zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 19. August 2013, AZ 45 Ns 39/13g, sprach der Präsident des Landesgerichts Klagenfurt abermals aus, dass der Richter des Landesgerichts Klagenfurt, Dr. Christian Liebhauser-Karl, nicht ausgeschlossen ist.
Mit Beschluss vom 21. August 2013 wies der genannte Vorsitzende Anträge auf Ablehnung des gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen Befangenheit und mangelnder fachlicher Qualifikation außerhalb der Hauptverhandlung ab und forderte mit einer (als Beschluss bezeichneten) prozessleitenden Verfügung (§ 35 Abs 2 zweiter Halbsatz StPO) vom selben Tag Mag. Albin R***** unter Androhung sonstiger Vorführung auf, einem vom Sachverständigen noch bekannt zu gebenden Untersuchungstermin Folge zu leisten.
Gegen die zuletzt bezeichneten beiden Beschlüsse und die prozessleitende Verfügung richtet sich der neuerliche Antrag des Mag. Albin R***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO.
Rechtliche Beurteilung
Wie bereits zu 13 Os 66/13z dargelegt, ist der grundsätzlich subsidiäre Erneuerungsantrag unzulässig, wenn - wie hier - das durch Art 6 Abs 1 erster Satz MRK garantierte Recht auf Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht durch Antragstellung in der Hauptverhandlung verbunden mit Urteilsanfechtung nach den Regeln der §§ 45 Abs 1, 281 Abs 1 Z 1 StPO wirksam durchgesetzt werden kann, weil vor oder in der Hauptverhandlung getroffene negative Entscheidungen nach § 45 StPO keine Bindungswirkung entfalten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 131, Ratz, ÖJZ 2010, 983 [984]; RIS-Justiz RS0122737 [T21]).
Hinzu kommt, dass prozessförmiges Aufzeigen von Rechtsfehlern als Grund für Erneuerung des Strafverfahrens methodengerechter Ableitung der aufgestellten Rechtsbehauptung aus einer reklamierten Grundrechtsverletzung bedarf. Ohne nachvollziehbaren Bezug zu einem Grundrecht fehlt es demnach bereits an der prozessualen Möglichkeit, dessen Verletzung festzustellen, weil amtswegiges Vorgehen des Obersten Gerichtshofs vom Gesetz insoweit nicht vorgesehen ist (RIS-Justiz RS0128393 [T2]).
Dies übersieht der Erneuerungswerber, soweit er sich gegen den bezeichneten Beschluss des Vorsitzenden und ersichtlich dessen prozessleitende Verfügung - unter unsubstanziierter Berufung auf „EGMR-Urteil I.H. Vom 20. 4. 2006, Nr. 42780/98“ - mit der bloßen Behauptung wendet, der Beschluss wäre ergangen, ohne „dass der Verteidigung zur Stellungnahme des Sachverständigen Parteiengehör gewährt worden wäre“.
Der Erneuerungsantrag war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 StPO).
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