OGH 13Os8/91

OGH13Os8/9120.3.1991

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.März 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Felzmann, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Andreas K***** wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 25.August 1988, GZ 14 E Vr 808/88-13, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Bassler, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Im Verfahren AZ 14 E Vr 808/88 des Kreisgerichtes Wels verletzt das Urteil dieses Gerichtes vom 25.August 1988, ON 13, im Schuldspruch zu Punkt 2./, soweit darin auf Beschädigung von in der Gemeinde Vöcklamarkt aufgestellten Straßenlaternen erkannt wird, durch den Ausspruch, daß die zu Punkt 2./ des Schuldspruches umschriebene Sachbeschädigung an einer der öffentlichen Sicherheit dienenden Sache begangen worden ist, sowie durch die rechtliche Unterstellung der dem Beschuldigten im genannten Urteil angelasteten Sachbeschädigungen auch unter die Bestimmung des § 126 Abs. 1 Z 5 StGB das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 267 StPO; 126 Abs. 1 Z 5 StGB.

Es wird gemäß dem § 292 StPO das genannte Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu Punkt 2./, soweit darin auf Beschädigung von mehr als einer Straßenlaterne erkannt wird, ferner in der Beurteilung des Andreas K***** mit diesem Urteil angelasteten Vergehens der Sachbeschädigung als schwer durch rechtliche Unterstellung auch unter die Bestimmung des § 126 Abs. 1 Z 5 StGB und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und im Sinne des § 288 Abs. 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Andreas K***** wird für die ihm nach dem unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruches weiterhin zur Last fallende Straftat, nämlich das Vergehen der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB, nach dieser Gesetzesstelle unter Bedachtnahme gemäß den §§ 31, 40 StGB auf das Straferkenntnis des Bezirksgerichtes Frankenmarkt vom 10.Juni 1989, AZ U 107/89, zu einer Zusatzgeldstrafe von 60 (sechzig) Tagessätzen, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 (dreißig) Tagen, verurteilt.

Die Höhe eines Tagessatzes wird mit 120 (einhundertzwanzig) Schilling bestimmt.

Text

Gründe:

Mit (gemäß dem § 488 Z 7 StPO iVm § 458 Abs. 3 StPO in gekürzter Form ausgefertigten) Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 25. August 1988, GZ 14 E Vr 808/88-13, wurde der am 5. September 1969 geborene Andreas K***** des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB schuldig erkannt und (unter Einbeziehung des Schuldspruches zum AZ 15 Vr 279/86 des Kreisgerichtes Wels) zu einer Geldstrafe verurteilt. Ihm wurde angelastet in V***** fremde bewegliche Sachen beschädigt zu haben, indem er

1./ am 31.Dezember 1987 ein Gummiförderband der Firma ***** H***** OHG einschnitt (Schaden 15.000 S) und

2./ am 6. oder 7.Mai 1988 in Gesellschaft des abgesondert verfolgten Norbert O***** eine der öffentlichen Sicherheit dienende Einrichtung, nämlich in der Gemeinde V***** aufgestellte Straßenlaternen, mit seinem Flobertgewehr beschoß (Schaden 1.600 S).

Der Schuldspruch zu Punkt 2.) erfolgte auf Grund des ausgedehnten Strafantrages wegen Beschädigung einer in V***** aufgestellten Straßenlaterne (AS 81).

Dieses (seit 25.August 1988 rechtskräftige) Urteil verletzt, soweit es den Schuldspruch zu Punkt 2./ betrifft, in mehrfacher Hinsicht das Gesetz.

Obwohl der Antrag auf Bestrafung auf Grund der Anzeige, wonach lediglich eine Laterne Schußbeschädigungen aufwies (AS 15 f, 29), nur auf die Beschädigung eines Beleuchtungskörpers lautet, legte das Gericht Andreas K***** die durch Beschuß mit einem Flobertgewehr verursachte Beschädigung von in der Gemeinde V***** aufgestellten Straßenlaternen, also eine Mehrzahl derartiger Sachbeschädigungen, zur Last (AS 50). Andreas K***** wurde damit auch wegen Tathandungen schuldig erkannt, auf die sich der Strafantrag nicht bezieht. Dieser Verstoß gegen die Vorschrift des § 267 StPO bewirkt Nichtigkeit des Urteils nach dem § 281 Abs. 1 Z 8 StPO (§§ 468 Abs. 1 Z 4, 489 Abs. 1 StPO).

Rechtliche Beurteilung

Rechtsirrig und für den Verurteilten nachteilig ist auch die Unterstellung seiner Tat unter die Bestimmung des § 126 Abs. 1 Z 5 StPO, weil diese auf die (vorsätzliche) Beschädigung einzelner Straßenlampen nicht anwendbar ist (SSt 47/65).

Es war daher in Stattgebung der Beschwerde unter teilweiser Aufhebung des Urteiles im Punkt 2./ des Schuldspruches sowie in der rechtlichen Unterstellung der Taten und demgemäß nach gänzlicher Aufhebung des Strafausspruches einschließlich des Ausspruches, daß im Verfahren zu 15 Vr 279/86 des Kreisgerichtes Wels ein Strafausspruch nicht in Frage kommt, wie im Spruch zu erkennen.

Bei der dabei vorzunehmenden Neubemessung der Strafe war erschwerend die Tatwiederholung, mildernd das Geständnis und das Alter unter 21 Jahren zur Tatzeit. In Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erschien dem Obersten Gerichtshof unter Bedachtnahme auf das im Spruch zitierte zwischenzeitig ergangene Straferkenntnis des Bezirksgerichtes Frankenmarkt gemäß den §§ 31, 40 StGB (Mayerhofer-Rieder, StGB3, ENr 49 zu § 31) das Ausmaß der verhängten Geldstrafe tat- und täterschuldadäquat, wobei die Höhe des Tagessatzes den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten entspricht (Mayerhofer-Rieder, aaO, ENr 14 zu § 19).

Es kann dahingestellt bleiben, ob die aus der gekürzten Urteilsausfertigung hervorgehende Einbeziehung des Schuldspruches zu 15 Vr 279/86 des Kreisgerichtes Wels (AS 50) bloß als ein Vergreifen des Erstgerichtes im Ausdruck anzusehen ist, zumal die Strafbemessung nach dem § 126 Abs. 1 StGB und nicht nach dem § 129 StGB erfolgte und der Aktenlage ein auf nachträgliche Straffestsetzung abzielender Antrag des Staatsanwaltes nicht zu entnehmen ist. Bei der Neubemessung der Strafe durch den Obersten Gerichtshof hatte jedenfalls ein nachträglicher Strafausspruch im Sinne des § 15 JGG zu unterbleiben, weil im Verfahren 15 Vr 279/86 des Kreisgerichtes Wels die Probezeit bereits abgelaufen ist und überdies bereits rechtskräftig von einer Bestrafung endgültig abgesehen wurde (ON 23 im zit Akt).

Das Erstgericht wird nunmehr die erforderliche Korrektur der Eintragungen im Strafregister zu veranlassen haben, wobei zu beachten sein wird, daß wegen der bereits erfolgten Zahlung der Geldstrafe keine Änderung im Beginn der Tilgungsfrist eintritt.

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