Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bruno B***** von der Anklage, er habe am 28. Oktober 2008 in M***** als zur Vornahme wiederkehrender Begutachtungen nach § 57a KFG ermächtigter Gewerbetreibender mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an seinem Recht, nur verkehrs- und betriebssichere Kraftfahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ Begutachtungen von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs 1 KFG vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er für einen Lkw des Transportunternehmens J***** ein positives Prüfgutachten ausstellte, obwohl dieser schwerwiegende Sicherheitsmängel aufwies, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft geht fehl. Nach den Feststellungen des Erstgerichts haben der Angeklagte und sein Prüfhelfer Joachim G***** den gegenständlichen Lkw bereits am 29. September 2008 im Sinn des § 57a KFG überprüft und dabei mehrere schwere Mängel, darunter beidseitige Risse an der Stirnwand der Karosserie, festgestellt. Nachdem der Lkw zwecks Reparatur der Mängel in eine Fachwerkstätte gebracht worden war, folgte am 28. Oktober 2008 die neuerliche Begutachtung. Dabei wies der Angeklagte Joachim G***** an, die Schweißarbeiten an der Stirnwand zu überprüfen, welchem Auftrag dieser nur unzureichend nachkam, deswegen nicht erkannte, dass der Schaden nur an der linken Fahrzeugseite behoben worden war, und demgemäß dem Angeklagten mitteilte, dass die Karosseriestirnwand mängelfrei sei (US 3 bis 5).
Indem die Rechtsrüge Feststellungen dahin vermisst, ob der Angeklagte die Mängelbehebung (auch) persönlich überprüfte, übergeht sie die Urteilskonstatierungen, wonach sich dieser diesbezüglich „auf seinen Prüfhelfer verlassen" hat (US 9), und verfehlt solcherart den im festgestellten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.
Entsprechendes gilt für die Überlegungen zur Zulässigkeit der teilweisen Delegierung der Prüftätigkeit an eine Hilfsperson. Nach den - hiebei nicht beachteten - Urteilskonstatierungen hat der Angeklagte nämlich auf die Angaben des Joachim G***** vertraut und das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen erstellt (US 9), womit die relevierte Frage aus dem Blickwinkel der Subsumtion bedeutungslos ist.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die in diesem Zusammenhang geäußerte Rechtsansicht, der zur Erstellung von Gutachten gemäß § 57a KFG Ermächtigte habe die gesamte Begutachtung persönlich durchzuführen, dem Gesetz nicht zu entnehmen ist. Nach einhelliger Judikatur der Höchstgerichte ist dieser vielmehr berechtigt, Hilfspersonen einzusetzen (13 Os 29/08a; VwGH 89/11/0080, VwSlg 13.154 A/1990), für die er allerdings zivilrechtlich nach § 1313a ABGB haftet (Grundtner/Pürstl, KFG8 § 57a Anm 17). Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des zur Begutachtung Ermächtigten setzt freilich auch in diesen Fällen die besonderen Vorsatzerfordernisse des § 302 Abs 1 StGB voraus. Auch dem - im Übrigen als „generelle Weisung" (Kahl/Weber, Allgemeines Verwaltungsrecht² [2008] Rz 395) die unabhängige Rechtsprechung (Art 87 Abs 1 B-VG) nicht bindenden - Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 8. Februar 2005, GZ BMVIT-179.501/0001-II/ST4/20 05, ist insoweit Gegenteiliges nicht zu entnehmen. Dieser führt lediglich Beispielsfälle an, in denen Prüfhelfer „insbesondere" eingesetzt werden können, womit die von der Beschwerde behauptete Einschränkung auf nur diese Fälle gerade nicht ausgedrückt wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
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