Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Walter H***** wurde mit dem Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 19.Juni 1991 des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Einbruchsdiebstahls nach den §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt. Nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung meldete der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und "Berufung wegen Schuld und Strafe" an. Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung führte der Verteidiger am 15.Juli 1991 die Berufung aus und zog im gleichen Schriftsatz die Nichtigkeitsbeschwerde zurück (ON 35). In einem Schreiben vom 22. Juli 1991 an das Kreisgericht Steyr erklärte Walter H*****, die Nichtigkeitsbeschwerde aufrecht zu erhalten (ON 30).
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß wies der Vorsitzende die "Aufrechterhaltung der Nichtigkeitsbeschwerde" gemäß dem § 285 a StPO zurück, weil durch die Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde auf dieses Rechtsmittel verzichtet wurde.
Die dagegen vom Angeklagten erhobene Beschwerde ist unbegründet.
Die Zurücknahme eines vom Verurteilten angemeldeten Rechtsmittels durch den bestellten Verteidiger ist auch dann wirksam, wenn die Zurücknahme ohne oder sogar gegen den Willen des Angeklagten erfolgt ist (Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr. 39 zu § 285 a). Durch die Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde im gegenständlichen Verfahren hat der Verteidiger erklärt, auf dieses Rechtsmittel zu verzichten. Da der Gerichtshof erster Instanz eine gegen ein Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen hat, wenn auf dieses Rechtsmittel verzichtet wurde (§ 285 a Z 1 StPO), erweist sich der angefochtene Beschluß als rechtsrichtig, so daß die dagegen erhobene Beschwerde zurückzuweisen war.
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