OGH 13Os83/17f

OGH13Os83/17f6.9.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer im Verfahren zur Unterbringung des Dino T***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 9. Mai 2017, GZ 30 Hv 13/17v‑32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00083.17F.0906.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dino T***** – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Danach hat er in B***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich eines frühkindlichen Autismus (Kanner Syndrom) mit aggressiver Verhaltensstörung, beruht, anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht, wobei die Tatvollendung infolge Abwehr- und Ausweichbewegungen unterblieb, und zwar

a) am 26. Jänner 2017 Gisela O*****, indem er ihr wuchtige Faustschläge gegen das Gesicht zu versetzen trachtete (US 3 f),

b) am 15. Februar 2017 Andrea M*****, indem er ihr zwei wuchtige Faustschläge gegen den Kopf versetzte (US 4),

und dadurch Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB begangen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die als „Berufung wegen Nichtigkeit“ bezeichnete und auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen. Dieser kommt keine Berechtigung zu.

Mit der Behauptung, es würden Feststellungen zum Behandlungsverlauf und Behandlungserfolg fehlen, um zu klären, ob die Unterbringung des Betroffenen bedingt nachzusehen sei (§ 45 Abs 1 StGB), wird bloß ein Berufungsvorbringen (nominell Z 9 lit a) erstattet (RIS-Justiz RS0100032 [T2]). Auf das weitere, in die selbe Richtung zielende Vorbringen ist schon deshalb nicht näher einzugehen.

Nach den Feststellungen kam es dem Betroffenen darauf an, Gisela O***** und Andrea M***** durch das Versetzen von Faustschlägen gegen den Gesichts- und Kopfbereich – im Sinn einer an sich schweren Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit – schwer am Körper zu verletzen (US 4). Weshalb die Feststellungen zur Annahme der subjektiven Tatseite unzureichend sein sollten, obwohl das festgestellte Wollen die Wissenskomponente inkludiert (RIS‑Justiz RS0089034), erklärt die Rüge nicht.

Die im Rahmen der Rechtsrüge erhobene Behauptung offenbar unzureichender Begründung (der Sache nach Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite lässt unbeachtet, dass das Erstgericht die festgestellte Verletzungsabsicht des Betroffenen (auch) aus dem objektiven Tatgeschehen (US 6 f) ableitete.

Mit dem Hinweis auf die Ausführungen der Sachverständigen, wonach es dem Betroffenen darauf ankäme, andere, die ihn stören, zu eliminieren, was in der gelebten Realität verletzen oder schwer verletzen bedeute, wird kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

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