OGH 13Os83/01

OGH13Os83/0127.6.2001

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin über die Beschwerde des namens einer "W***** M***** Handel GesellschaftmbH i.L." einschreitenden Ludwig M***** gegen eine vom Oberlandesgericht Graz am 30. März 2001, AZ 9 Ns 16/01, angeordnete Delegierung, nach Einsicht der Generalprokuratur in den Akt in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Wie aus einem zum AZ 14 Ns 3/01 erliegenden Aktenvermerk vom 6. März 2001 erhellt, wurde dem - namens einer "Wohndesign Mayr Handel Gesellschaft mbH i.L." als Subsidiarankläger an Stelle des Staatsanwaltes einschreitenden - Beschwerdeführer Ludwig M***** mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Bezirksgerichtes U*****-Umgebung vom 12. Jänner 2000, GZ 8 P 181/98-62, ein Sachwalter "für alle Angelegenheiten vor Behörden, Gericht usw" bestellt, um ihn vor der Gefahr eines Nachteils zu schützen (vgl § 273 Abs 1 ABGB; vgl zB §§ 390 Abs 1, 390a StPO). Das Ergreifen einer - an sich zulässigen (vgl § 63 Abs 2 StPO) - Beschwerde gegen die vom Gerichtshof II. Instanz verfügte Delegierung steht ihm daher ohne Einwilligung seines Sachwalters mangels Prozessfähigkeit nicht zu (Dittrich-Tades ABGB35 § 273 E 15). Dazu kommt, dass den Delegierungsgrund des § 62 zweiter Satz StPO in Frage stellende Argumente in der Beschwerde nicht genannt werden.

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