OGH 13Os75/19g

OGH13Os75/19g13.11.2019

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Schrott in der Strafsache gegen Ardijan H***** wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 8. März 2019, GZ 41 Hv 33/18m‑73, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00075.19G.1113.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ardijan H***** des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 12. Jänner 2018 in S***** Stefan M***** durch Versetzen eines wuchtigen Faustschlags gegen das Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt und diesem dadurch fahrlässig eine schwere Verletzung, und zwar eine traumatische Bulbusperforation am linken Auge samt mehrerer tiefer Rissquetschwunden im Bereich der linken Augenhöhle zugefügt, was zu einer Verminderung der Sehschärfe am linken Auge auf 30 % führte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Nach den Feststellungen erlitt Stefan M*****, der infolge des Faustschlags operativ versorgt werden musste, die oben angeführten Verletzungen, erhöht wurde sein Risiko, einen Grauen Star zu erleiden, weiters besteht die Gefahr, dass die Eintrübung seiner Augenlinse zunehmen wird (US 4).

Weshalb die beschriebenen Tatfolgen, insbesondere die Reduktion der Sehschärfe am linken Auge auf 30 % und die seit der Verletzung bestehenden Risiken, keine an sich schwere Verletzung darstellen sollen (vgl dazu RIS‑Justiz RS0092605, RS0092473; Burgstaller/Fabrizy in WK2 StGB § 84 Rz 19; Fabrizy, StGB13 § 84 Rz 4 ff; Leukauf/Steininger/Nimmervoll, StGB4 § 84 Rz 12 ff), leitet die Subsumtionsrüge (Z 10) – entgegen der Strafprozessordnung (RIS‑Justiz RS0116565) – nicht aus dem Gesetz ab.

Die Darstellung einer Diversionsrüge (Z 10a) ist – unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 198 StPO – auf der Basis der Urteilsfeststellungen methodisch korrekt zu entwickeln (RIS‑Justiz RS0124801, RS0116823). Diese Kriterien vernachlässigt die Beschwerde, indem sie unter Hinweis auf das Nachtatverhalten des Angeklagten vorbringt, spezialpräventive Gründe stünden einem diversionellen Vorgehen nicht entgegen, dabei aber die Feststellungen zur Tatbegehung während offener Probezeit (US 4 und 12) und zum hohen Erfolgsunwert der Tat außer Acht lässt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die – gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende – Beschwerde gegen den zugleich ergangenen (verfehlt in die Urteilsausfertigung aufgenommenen [RIS‑Justiz RS0120887, jüngst 14 Os 52/19y]) Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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