OGH 13Os75/15a

OGH13Os75/15a23.9.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Wüstner als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard F***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, AZ 37 Hv 23/14k des Landesgerichts Wiener Neustadt, über den Antrag der Verurteilten Gerhard F***** und Michaela S***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00075.15A.0923.000

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Gerhard F***** und Michaela S***** wurden mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Geschworenengericht vom 15. Juli 2014, GZ 37 Hv 23/14k‑145, jeweils des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.

Mit Beschluss vom 23. Oktober 2014, GZ 12 Os 112/14h‑4, wies der Oberste Gerichtshof die von beiden Angeklagten gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden zurück, womit die Schuldsprüche in Rechtskraft erwuchsen.

Der von den Verurteilten (auch über deren Berufungen ist mittlerweile entschieden worden) erhobene Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a Abs 1 StPO) ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Bei einem ‑ wie hier ‑ nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf. Demgemäß gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 sowie 35 Abs 1 und 2 MRK sinngemäß auch für derartige Anträge (11 Os 132/06f, SSt 2007/79; RIS‑Justiz RS0122737; Reindl‑Krauskopf, WK‑StPO § 363a Rz 31).

Hieraus folgt die Unzulässigkeit des nicht auf ein Urteil des EGMR gegründeten Erneuerungsantrags. Stützt sich der Antrag nämlich auf Argumente, die bereits in der Nichtigkeitsbeschwerde vorgetragen worden sind, stimmt er im Sinn des Art 35 Abs 2 lit b MRK im Wesentlichen mit einer schon vorher vom Obersten Gerichtshof geprüften Beschwerde überein. Wurden die Antragsargumente hingegen nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht, fehlt es dem Antrag an der in Art 35 Abs 1 MRK normierten Zulässigkeitsvoraussetzung der Erschöpfung des Rechtswegs (14 Os 178/08w, SSt 2009/10; RIS‑Justiz RS0122737 [T11 und T12]).

Der Antrag war daher gemäß § 363b Abs 1 und 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen.

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