OGH 13Os75/00

OGH13Os75/0028.6.2000

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Habl, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Willibald H***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 5 U 228/99t des Bezirksgerichtes St. Veit an der Glan, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes St. Veit an der Glan vom 27. Oktober 1999, GZ 5 U 228/99t-6, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Seidl, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Beschluss des Bezirksgerichtes St. Veit an der Glan vom 27. Oktober 1999, GZ 5 U 228/99t-6, womit vom Widerruf der im Urteil dieses Gerichtes vom 9. Juni 1997, GZ 1 U 54/97d-4, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf vier Jahre verlängert wurde, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 53 Abs 2 StGB.

Gemäß § 292 letzter Satz StPO wird dieser Beschluss in seinem Ausspruch über die Probezeitverlängerung ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Bezirksgerichtes St. Veit an der Glan vom 9. Juni 1997, GZ 1 U 54/97d-4, wurde Willibald H***** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes St. Veit an der Glan vom 23. März 1998, GZ 5 U 67/98x-4, wurde Willibald H***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt; vom Widerruf der im Verfahren AZ 1 U 54/97d gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit auf vier Jahre verlängert.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes St. Veit an der Glan vom 19. August 1998, GZ 5 U 118/98x-12, wurde über Willibald H***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB eine Geldstrafe verhängt; unter einem wurde abermals vom Widerruf der zu AZ 1 U 54/97d gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit nunmehr auf fünf Jahre verlängert. Mit (nachträglich gefasstem) Beschluss vom 31. März 2000 wurde festgestellt, dass dieses Urteil zur Strafverfügung vom 23. März 1998 im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB steht (ON 35).

Zuletzt wurde der Genannte mit Urteil des Bezirksgerichtes St. Veit an der Glan vom 27. Oktober 1999, GZ 5 U 228/99t-6, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Erneut wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu AZ 1 U 54/97d abgesehen und die (bereits auf fünf Jahre verlängerte) Probezeit auf vier Jahre "verlängert".

Der letztgenannte Beschluss auf Probezeitverlängerung steht - wie der Generalprokurator zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Rechtliche Beurteilung

Im Falle des Absehens vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung kann das Gericht die Probezeit, falls sie kürzer bestimmt war, bis auf höchstens fünf Jahre verlängern (§ 53 Abs 2 StPO). Wird (wie hier) mehrmals vom Widerruf abgesehen, so kann auch die Verlängerung der Probezeit mehrmals verfügt werden, bis das zulässige Höchstmaß von fünf Jahren erreicht ist (Jerabek in WK2 § 53 Rz 9). Obwohl aus der Anzeige angeschlossenen Strafregisterauskunft (AS 5) die Verlängerung der Probezeit auf (maximal) fünf Jahre ersichtlich war, "verlängerte" - im Ergebnis "verkürzte" - das Bezirksgericht St. Veit an der Glan mit Beschluss vom 27. Oktober 1999, unter Verletzung der Vorschrift des § 53 Abs 2 StGB die im Verfahren AZ 1 U 54/97d festgesetzte Probezeit auf vier Jahre.

Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit war er daher zu beseitigen; auf die bereits rechtskräftig vorher ausgeschöpfte Verlängerung der Probezeit, konnte er nämlich keinerlei rechtserhebliche Wirkungen mehr entfalten.

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