European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00074.20M.1014.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian A***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er vom Juli 2010 bis zum Ende des Jahres 2019 in G***** und andernorts in einer Vielzahl von Angriffen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, im Urteil bezeichnete Personen durch Täuschung über Tatsachen, teils unter Benutzung falscher Beweismittel, zu Handlungen, und zwar entweder zur Überweisung oder zur Übergabe von Bargeld, verleitet, die diese Personen im 300.000 Euro übersteigenden Betrag von zumindest 1.679.358,46 Euro am Vermögen schädigten.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Das aus „Z 5 und 5a“ erstattete Vorbringen vernachlässigt den wesensmäßigen Unterschied der Nichtigkeitsgründe (vgl RIS‑Justiz RS0115902) und entzieht sich solcherart weitgehend einer inhaltlichen Erwiderung. Soweit die Beschwerdeargumente hinreichend deutlich einem konkreten Nichtigkeitsgrund zuzuordnen sind, sei entgegnet:
Entgegen dem Einwand der Undeutlichkeit (der Sache nach Z 5 erster Fall) sind die für die Annahme der Täuschung relevanten Feststellungen zum Nichtbetreiben eines Goldhandels im Urteil unmissverständlich getroffen worden (US 12).
Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (13 Os 138/03, SSt 2003/93; RIS‑Justiz RS0118316).
Ein derartiger Begründungsfehler wird von der „Unvollständigkeit“ behauptenden Rüge, soweit sie überhaupt einen Bezug zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen herstellt, nicht dargetan. Hinsichtlich nicht getroffener Feststellungen kommt eine
Mängelrüge von vornherein nicht in Betracht (RIS‑Justiz RS0128974).
Widersprüchlich im Sinn der Z 5 dritter Fall des § 281 Abs 1 StPO sind zwei Urteilsaussagen dann, wenn sie nach den Denkgesetzen oder grundlegenden Erfahrungssätzen nicht nebeneinander bestehen können (vgl dazu RIS‑Justiz RS0119089).
Mit Hinweisen auf eine Urteilspassage, wonach der Angeklagte einzelne auf ihr Geld drängende Investoren vertröstet und diesen angeboten habe, Verluste durch ein „zukünftiges Buchprojekt“ gutzumachen (US 28), und die Feststellungen des Erstgerichts, wonach es der Angeklagte ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, die im Urteil bezeichneten Personen durch Täuschung über die Erfolgs‑ und Gewinnaussichten am Vermögen zu schädigen (US 14), zeigt die Rüge dagegen keinen solchen inneren Widerspruch des Urteils auf.
Soweit die Rüge aus den Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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