OGH 13Os74/09w

OGH13Os74/09w23.7.2009

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmid als Schriftführer in der Strafsache gegen Movla A***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Saidkhasan E***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 6. März 2009, GZ 9 Hv 6/09t-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten Saidkhasan E***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zu Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Saidkhasan E***** des Verbrechens des Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz dazu beitrug, dass Movla A***** am 17. Dezember 2008 maskiert und unter Vorhalt einer Spielzeugpistole im Urteil genannten Personen insgesamt 10.340 Euro durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) teils abnötigte, teils wegnahm, indem er diesen „zum Tatort begleitete", „während des Überfalls Aufpasserdienste leistete" und „gemeinsam mit einem Teil der Beute zu Fuß flüchtete".

Rechtliche Beurteilung

Der aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Saidkhasan E***** kommt keine Berechtigung zu.

Im Wesentlichen auf die eigene leugnende Verantwortung gestützt und mit dem Hinweis auf mögliche, für ihn günstigere Schlussfolgerungen aus dem Beweisverfahren bekämpft der Beschwerdeführer mit seiner Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) lediglich die erstrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung, ohne formale Begründungsmängel aufzuzeigen (RIS-Justiz RS0099455).

Gleiches gilt für die Tatsachenrüge (Z 5a), mit welcher der Beschwerdeführer einerseits das „völlige Fehlen von Beweisen" kritisiert, andererseits bloß pauschal behauptet, der Schöffensenat habe sich „über die Ergebnisse des Beweisverfahrens einfach hinweggesetzt", ohne solcherart auf aktenkundige Beweismittel konkret Bezug zu nehmen, aus denen sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben könnten (RIS-Justiz RS0117446). Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich nimmt prozessordnungswidrig nicht auf die Urteilsfeststellungen Bezug, denen zufolge der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Angeklagten A***** den Tatentschluss fasste und in dessen Umsetzung vor dem Wettlokal Aufpasserdienste leistete (US 6 f), demgemäß keineswegs „bloß am Tatort anwesend war" wie in der Beschwerde behauptet. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) zieht die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufungen nach sich (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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