OGH 13Os7/14z

OGH13Os7/14z14.3.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gansterer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Nikola V***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 4. Dezember 2013, GZ 29 Hv 145/13v‑17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nikola V***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 9. August 2013 in I***** Oswald T***** mit Gewalt gegen seine Person, nämlich dadurch, dass er ihm seine Kellnerbrieftasche samt Jetons und Bargeld durch heftiges Zerren entriss, fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider sind die Feststellungen zur objektiven Tatseite, wonach der Beschwerdeführer die Kellnerbrieftasche „mit beiden Händen“ ergriff und an dieser solange „heftig“ riss, bis Oswald T***** sie loslassen „musste“ (US 6), keineswegs undeutlich (Z 5 erster Fall).

Entsprechendes gilt für die Konstatierung, dass der Beschwerdeführer die Tat in der Absicht „beging“, Oswald T***** die Kellnerbrieftasche samt Bargeld und Jetons „mit Gewalt“ wegzunehmen (US 6), wodurch der insoweit relevierte Vorsatz in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung deutlich zum Ausdruck kommt.

Die vermisste Bezugnahme auf jene (in der Hauptverhandlung vorgekommenen [§ 258 Abs 1 StPO]) Beweismittel, auf die sich die Feststellungen des Erstgerichts gründen, findet sich auf den US 7 bis 11.

Entgegen der Beschwerde stützen die Tatrichter die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite keineswegs „lediglich auf eine willkürliche Annahme“, sondern auf den objektiven Tathergang, was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden ist (RIS‑Justiz RS0098671, RS0116882, jüngst 13 Os 75/13y).

Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (Art 6 Abs 2 MRK, § 14 StPO) wird ein aus Z 5 beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS‑Justiz RS0102162, zuletzt 15 Os 131/13y).

Die Subsumtionsrüge (Z 10), die einen Schuldspruch wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach § 131 StGB anstrebt, entwickelt ihre Argumentation nicht aus den Feststellungen des Erstgerichts, wonach der Beschwerdeführer den Gewahrsam an der Kellnerbrieftasche samt Bargeld und Jetons (vorsätzlich) durch Gewaltanwendung erlangt hat (US 6), und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810, jüngst 12 Os 106/13z).

Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11) geht das Erstgericht zutreffend davon aus, dass die Tat bereits vom Versuchsstadium (§ 15 StGB) ins Vollendungsstadium übergegangen ist:

Das Verbrechen des Raubes ist mit der Sachwegnahme vollendet (RIS‑Justiz RS0093847, RS0093874 und RS0093879; Hintersteininger SbgK § 142 Rz 55).

Dabei ist zur Beurteilung der Frage nach erfolgter Sachwegnahme eine fallspezifische Gesamtbetrachtung der Abwehr‑ und Verteidigungssituation des Opfers vorzunehmen (RIS‑Justiz RS0094231 und RS0094252, Eder‑Rieder in WK² StGB § 142 Rz 7).

Ausgehend von den Urteilsfeststellungen hat der Beschwerdeführer die Abwehrmaßnahmen des Oswald T***** (Festhalten der Kellnerbrieftasche) gewaltsam überwunden und die Beute durch Flucht dessen Verteidigungsbereich entzogen (US 6), sodass die Sachwegnahme erfolgt, der Raub somit unter Anlegung des dargestellten Prüfungsmaßstabs vollendet worden ist. Der Umstand, dass Dritte danach die Verfolgung des Beschwerdeführers aufnahmen und ihn schließlich in einem Versteck stellten (US 6), vermag hieran nichts zu ändern (vgl 14 Os 6/07z, 11 Os 16/07y).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte