OGH 13Os70/22a

OGH13Os70/22a7.9.2022

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kornauth in der Strafvollzugssache des * K* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat vom 30. Mai 2022, AZ 32 Bs 61/22p, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0130OS00070.22A.0907.000

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat die Beschwerde des * K* gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Vollzugsgericht vom 11. Jänner 2022, GZ 21 Bl 42/21g‑15, als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen erhobene Beschwerde war ebenso zurückzuweisen, weil das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (§ 16a StVG iVm § 18 Abs 1 StVG) als bundeseinheitliches Höchstgericht einschreitet. Dessen Entscheidungen unterliegen daher keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug (RIS‑Justiz RS0132565).

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