OGH 13Os7/02

OGH13Os7/026.3.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Oskar H***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142, 143 zweiter Fall StGB, AZ 12 Ur 1335/01k des Landesgerichtes St. Pölten, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 18. Dezember 2001, AZ 19 Bs 284, 295/01, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Oskar H***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

In der gegen ihn wegen Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142, 143 zweiter Fall StGB geführten Voruntersuchung wurde über Oskar H***** mit Beschluss des Untersuchungsrichters vom 23. November 2001 aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit a StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 11) und nach Durchführung einer Haftverhandlung mit Beschluss vom 5. Dezember 2001 aus den bisherigen Haftgründen fortgesetzt (ON 23).

Dem leugnenden Beschuldigten liegt zur Last, am 9. November 2001 gegen 8,30 Uhr in Amstetten an der Rückseite der *****bank *****GmbH den Geldboten Franz H***** mit vorgehaltener Faustfeuerwaffe zur Herausgabe des gesamten Bargeldbetrages in Höhe von 2,620.500 S genötigt zu haben.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien den Haftbeschwerden des Beschuldigten nicht Folge gegeben, die Gesetzmäßigkeit des erstgenannten Beschlusses ausgesprochen und zum zweitgenannten Beschluss die Untersuchungshaft bis 8. Februar 2002 verlängert.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von Oskar H***** erhobenen Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die Beschwerde bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachtes. Dazu ist er schon formell nicht legitimiert, weil er dies in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss nicht getan (ON 56; S 345 f) und daher insoweit den Instanzenzug nicht ausgeschöpft hat (13 Os 104/97, 13 Os 4, 9/98, 15 Os 105/98 uva). Im Übrigen ist auch die Beschwerdebehauptung, dass die nach einer Wahlkonfrontation erfolgte eindeutige Wiedererkennung des Beschuldigten durch das Tatopfer nicht geeignet sei, die geforderte Dringlichkeit zu begründen, weil der Geldbote - von der Beschwerde nicht näher bezeichnete - widersprüchliche Angaben über seine Wahrnehmungen gemacht und vorerst nicht den Beschuldigten, sondern Johann P***** als Verdächtigen bezeichnet hätte, unzutreffend.

Abgesehen davon, dass das Tatopfer nie Johann P***** als Täter identifizierte, sondern nur erklärte, dass eine gewisse Ähnlichkeit in den Bewegungen und in der von diesem getragenen Kleidung vorhanden sei - dies nach der Befragung durch die Gendarmerie nach dem Täter ähnlich erscheinenden Personen - vermag die Beschwerde keine Mängel (Z 5 bzw 5a des § 281 Abs 1 StPO iVm § 10 GRBG) an der diesbezüglichen Begründung des angefochtenen Beschlusses aufzuzeigen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen zum Vorliegen der Haftgründe ist schon die Annahme der Fluchtgefahr aus den vom Oberlandesgericht dargelegten Gründen rechtsfehlerfrei.

Die Beschwerdebehauptung, der Beschuldigte hätte einen "festen" Wohnsitz gehabt, geht nicht auf das die gegenteilige Annahme stützende Argument des Oberlandesgerichtes ein, wonach der Beschuldigte an der relevierten Adresse nicht (einmal) gemeldet war. Der Hinweis auf Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten in der Beschwerde versagt, weil für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Möglichkeiten keine Grundlage vorhanden ist, vielmehr diese, selbst ohne die (damals noch nicht bestehende) Befürchtung einer mutmaßlich bevorstehenden Strafe, vom Beschwerdeführer bewusst nicht genützt wurden.

Auf Grund der vom Oberlandesgericht aktenkonform angeführten bestimmten Umstände der Art des vorgeworfenen Deliktes im Zusammenhang mit der beschriebenen äußerst angespannten finanziellen Lage des Beschuldigten ist auch die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr vertretbar.

Eine Substituierung der Haft durch die relevierte Anwendung gelinderer Mittel kommt fallbezogen nicht in Frage, wobei der Erlag einer Barkaution - in der Haftbeschwerde nicht erwähnt - als unzulässige Neuerung dahingestellt bleiben kann. Die (bloße) Abnahme der Reise- und Fahrzeugpapiere reicht zur Hintanhaltung der aktuellen Fluchtgefahr vorliegend nicht aus.

Nicht mehr aktuell ist Verdunkelungsgefahr.

Von einer Unangemessenheit der Haft kann im Hinblick auf die im Falle eines Schuldspruches bestehende Strafdrohung von fünf bis fünfzehn Jahren (§ 143 erster Satz StGB) keine Rede sein.

Soweit die Beschwerde die mit einer Dauer von zwei Monaten bestimmte Haftbefristung kritisiert, übersieht sie, dass ein die Haft verlängernder Beschluss des Oberlandesgerichtes vorliegt, und die von der angefochtenen Entscheidung hiezu treffend zitierte Bestimmung des § 181 Abs 2 Z 3 StPO.

Die zur Gänze unberechtigte Grundrechtsbeschwerde war somit auch unter Berücksichtigung der nach § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

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