OGH 13Os70/02

OGH13Os70/0226.6.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lazarus als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kamel G***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. April 2002, GZ 052 Hv 38/02s-23, sowie dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Widerrufsbeschluss gemäß § 494a StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Kamel G***** wurde des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 6. Februar 2002 in Wien fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld bzw verwertbare Gegenstände einem anderen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch in einen PKW wegzunehmen versucht hat, indem er sich anschickte, mit einem Nothammer die Scheibe des Fahrzeugs eines unbekannten Eigentümers einzuschlagen, um daraus Gegenstände zu entnehmen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Die Kritik der Mängelrüge (Z 5), die Feststellung, der Angeklagte habe den Nothammer in Papier auf Schulterhöhe gehoben und damit zum Schlag ausgeholt, sei "aktenmäßig nicht gedeckt", negiert die - vom Erstgericht zur Begründung dieser Konstatierung herangezogenen - bezüglichen Depositionen der einschreitenden Polizisten S 15, 42, 58, 105 und 109 und argumentiert insofern ihrerseits nicht auf der Aktengrundlage.

Die Annahme hinwieder, der Angeklagte habe "etwas Stehlenswertes" gesucht, stellt sich als eine auf einem Akt freier Beweiswürdigung beruhende Schlussfolgerung dar, weshalb der Einwand mangelnder Aktengrundlage von vornherein ins Leere geht. Nicht entscheidungswesentlich und daher nicht Gegenstand der Mängelrüge ist der Umstand, auf welche Weise der Angeklagte in den Besitz des Tatwerkzeugs gelangt ist. Die Einwände, die Feststellungen seien mit der "normalen" Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen und zudem unlogisch, da sich ein Mensch in einer Lage wie der Angeklagte anders verhielte, bekämpfen unter Anstellen spekulativer Erwägungen, ebenfalls teils auf aktenfremder Grundlage, teils auf aus dem Kontext gelöster Verfahrensergebnisse basierender eigener Beweiserwägungen unzulässig die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Insoweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a, teils richtig: lit b) die Nichtannahme eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch moniert, argumentiert sie (auch unter dem Aspekt der Rechtsrüge unzulässig eigene Beweiswerterwägungen anstellend) auf urteilsfremder Basis und verfehlt damit ebenso die gesetzeskonforme Darstellung wie mit dem teils unsubstantiierten (§ 285 a Z 2 StPO), teils mangels Konkretisierung der Einwände nicht erwiderungsfähigen Vorbringen betreffend Mängel an Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO (zum Teil auch nach § 285d Abs 1 Z 1 iVm mit § 285a, vgl Mayerhofer StPO4 § 285a Nr 61 StPO) in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung und die Beschwerde wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§§ 285i, 498 StPO).

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