Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und es werden
1. der Wahrspruch der Geschworenen zur Hauptfrage 1 und das darauf beruhende Urteil - das im übrigen unberührt bleibt - im Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 StGB, und im Strafausspruch (ausgenommen die Entscheidung über die Einziehung) sowie
2. der gemeinsam mit diesem Urteil gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 und Abs 4 StPO gefaßte Widerrufsbeschluß
aufgehoben und
die Sache im Umfang der Aufhebung an das Geschworenengericht beim Landesgericht Innsbruck zur neuen Verhandlung und Entscheidung - welcher der unberührt gebliebene Teil des Wahrspruches mit zugrunde zu legen ist - zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen wurde Wolfgang S*****
(zu 1) des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 (erster Satz zweiter Fall) StGB und
(zu 2) des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 2 und 3 WaffenG
schuldig erkannt.
Darnach hat er am 20.Februar 1995 in Hall in Tirol
1 seine Großmutter Frieda S***** unter Verwendung einer Waffe eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz abzunötigen versucht, indem er ihr ein Springmesser vorgehalten und von ihr die Herausgabe von 1.700 S verlangt hat und
2 eine verbotene Waffe (§ 11 WaffenG), nämlich das (zu 1) angeführte Springmesser unbefugt und, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffenG verboten ist, besessen.
Vorweg ist zu bemerken, daß der Schuldspruch (1) vom Wortlaut der von der von den Geschworenen nur eingeschränkt beantworteten Hauptfrage 1 abweicht, was jedoch angesichts der Aufhebung dieses Schuldspruchs keiner weiteren Erörterung bedarf.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten formell ohne Einschränkung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnet in der Folge nur betreffend den Schuldspruch wegen des Verbrechens einzeln und bestimmt Nichtigkeitsgründe (nach § 345 Abs 1 Z 5 und 6 StPO).
Schon der zuletzt geltend gemachte Nichtigkeitsgrund (Z 6) liegt vor. Hat doch das Schwurgericht - ungeachtet des diesbezüglichen Antrages des Angeklagten in der Hauptverhandlung (S 159) - die Stellung einer durch die Verhandlungsergebnisse indizierten Eventualfrage in Richtung der Beurteilung des angeklagten versuchten schweren Raubes als versuchte (schwere) Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 StGB unterlassen, obwohl vom Angeklagten behauptet wurde, es sei ihm (lediglich) um die Abnötigung eines Darlehens und nicht um eine unrechtmäßige Bereicherung gegangen (AS 158). Die im abweislichen Beschluß (S 159 verso) vom Schwurgerichtshof dazu vertretene Rechtsansicht, die Frage nach §§ 105, 106 StGB sei "im Raub inkludiert" und außerdem "eine (bloße) Frage der Rechtsbelehrung an die Geschworenen" verkennt völlig die Vorschrift des § 314 Abs 1 StPO. Daran ändert auch die Einfügung des Zusatzes in die den Geschworenen übergebene Rechtsbelehrung nichts, wonach "für den Fall, daß man davon ausgeht, daß dem Angeklagten kein Bereicherungsvorsatz unterstellt werden kann, (...) abzuklären (ist), ob eine Verantwortlichkeit wegen Nötigung (§§ 105, 106 StGB) besteht" (ON 23), weil eine solche "Abklärung" die allein den Geschworenen zukommt, mangels Stellung einer diesbezüglichen Eventualfrage von vornherein nicht möglich, was auch unzweifelhaft zum Nachteil des Angeklagten war (§ 345 Abs 3 StPO).
Ohne, daß es eines weiteren Eingehens auf die Nichtigkeitsbeschwerde bedurfte, war daher dieser Folge zu geben, und waren gemäß § 349 Abs 1 und 2 StPO der Wahrspruch der Geschworenen zur Hauptfrage 1 und das Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes (1) und im Strafausspruch (ausgenommen den Einziehungsausspruch) sowie der gemeinsam mit diesem Urteil gefaßte Widerrufsbeschluß (s. Mayerhofer/Rieder StPO3 RN 30 f zu § 494 a) in nichtöffentlicher Sitzung (§§ 285 e, 344 StPO) aufzuheben und die Sache im Umfang dieser Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Geschworenengericht beim Landesgericht Innsbruck zurückzuverweisen.
Im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie den Schuldspruch (2) betrifft, jedoch weder bei der Anmeldung noch in ihrer Ausführung einen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet, zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 1; 344 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.
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