OGH 13Os69/81

OGH13Os69/8113.8.1981

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.August 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bernardini, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Fuchs als Schriftführers in der Strafsache gegen Leopold A und andere wegen des Vergehens des Diebstahls nach den §§ 127 Abs 1 und 15 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten Franz B gegen das Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 16.Februar 1981, GZ. 2 a Vr 1311/80-33, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Horak, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Blume und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten Franz B auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 10.Mai 1959 geborene Weichensteller Franz B wurde des Vergehens nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z. 1, 15 StGB. schuldig erkannt, weil er am 2.Mai 1980 in Wien in Gesellschaft von (unter einem rechtskräftig abgeurteilten) Beteiligten einem Unbekannten ein Magazin 'Playboy-Bunnies' und dem Hazim C zwei Sonnenbrillen gestohlen sowie, indem er und die beiden Mitangeklagten Leopold A und Manfred D mit mitgebrachten Schlüsseln mehrere Fahrzeuge zu äffnen trachteten, deren Eigentümern Geld und Zigaretten zu stehlen versucht hatte.

Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen suchten Franz B und die beiden genannten Mitangeklagten am Abend des 2.Mai 1980 in Wien auf dem Weg zu einer Diskothek in Ausführung ihres schon vorher besprochenen Vorhabens, aus abgestellten Fahrzeugen Geld und Zigaretten zu stehlen, zunächst vergeblich nach unversperrt geparkten Automobilen. Schließlich äffnete A mit einem (zufällig passenden) Schlüssel, den er bei sich hatte, die verschlossene Tür eines auf dem Laubeplatz in Favoriten abgestellten Lastkraftwagens der Marke Mercedes.

Die drei Burschen stiegen sodann in die Lenkerkabine des Fahrzeugs und durchsuchten diese nach geeignetem Diebsgut. Der Angeklagte B fand dort aber nur ein Magazin mit dem Titel 'Playboy-Bunnies', das schließlich Manfred D einsteckte und für sich behielt. Anschließend versuchte Leopold A in Verfolgung des gemeinsamen Diebstahlsvorhabens in Anwesenheit der beiden anderen Angeklagten, die Aufpasserdienste leisteten, mit dem vorerwähnten Schlüssel auch noch weitere geparkte Fahrzeuge zu äffnen. Dies gelang ihm nach einigen gescheiterten Versuchen schließlich bei dem in der Alxingergasse (versperrt) abgestellten, dem Hazim C gehörigen Personenkraftwagen der Marke Simca. Während B und D einige Meter neben diesem Fahrzeug stehend darauf achteten, daß ihr Komplize A bei der Tatausführung nicht gestärt werde, durchsuchte der Letztgenannte den Wagen, fand aber nur zwei Sonnenbrillen, die er an sich nahm.

B gab zwar zu, sich bei diesen (zum Teil beim Versuch gebliebenen) Diebstählen aus fremden Fahrzeugen, die vorher zwischen ihm, A und D besprochen worden seien, in Gesellschaft dieser beiden Mitangeklagten aufgehalten zu haben; er bestritt aber den Diebstahlsvorsatz, wollte nur mit den anderen Angeklagten 'mitgegangen' sein und sich keinesfalls an der Tatausführung selbst beteiligt haben. Dem versagte das Erstgericht auf Grund der den B eindeutig und übereinstimmend belastenden Angaben des A und des D den Glauben.

Franz B bekämpft seinen Schuldspruch mit einer auf die Gründe der Z. 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Zunächst behauptet der Beschwerdeführer eine dem Urteil anhaftende Unvollständigkeit sowie eine offenbar unzureichende Begründung im Zusammenhang mit der Urteilsfeststellung, alle drei Angeklagten hätten am 2.Mai 1980

in Wien auf dem Weg zu einer Diskothek nach unversperrt auf der Straße abgestellten Fahrzeugen durch Hantieren an den Türen (von geparkten Autos) Ausschau gehalten. Dabei sei die Angabe des Mitangeklagten D in der Hauptverhandlung unberücksichtigt geblieben, wonach der Beschwerdeführer nicht an den Fahrzeugtüren probiert habe.

Rechtliche Beurteilung

Bei der weiteren Urteilsfeststellung, daß auch er ebenso wie A und D die (von A mit einem Schlüssel geäffnete) Lenkerkabine eines Lastwagens (Mercedes) zwecks Nachschau bestiegen habe, seien die Angaben des D im Vorverfahren übergangen worden, der damals bekundete, daß nur A allein in dieses Fahrzeug eingedrungen sei. Beim ersten Einwand übersieht der Beschwerdeführer, daß D in der Hauptverhandlung seine ursprüngliche Behauptung, B habe an den Türen nicht probiert, nach Vorhalt der anders lautenden Darstellung des Mitangeklagten A (S. 110) nicht aufrechterhielt, sondern vielmehr eingestand, daß alle drei Angeklagten (sohin auch der Beschwerdeführer) 'probiert' haben (S. 113).

Manfred D war aber in der Hauptverhandlung auch geständig, daß alle drei Angeklagten die Lenkerkabine des Lastkraftwagens bestiegen hatten (S. 113 und 114), wobei D seine anders lautende Darstellung vor dem Untersuchungsrichter ausdrücklich als unrichtig bezeichnete (S. 114). Darauf konnte sich das Schöffengericht gemäß § 258 Abs 1 StPO. stützen, zumal die Angaben D in allen wesentlichen Punkten mit denen A übereinstimmen.

Dasselbe gilt für die als erwiesen angenommenen Aufpasserdienste des Beschwerdeführers, die das Erstgericht nicht nur denkrichtig aus dessen (unbestritten gebliebenen) äußerem Verhalten (S. 132 und 133), sondern auch aus den wiederum den Rechtsmittelwerber eindeutig belastenden Angaben der Mitangeklagten ableitete (S. 111 und 113 in Verbindung mit S. 130/131). Von einer in der Nichtigkeitsbeschwerde behaupteten bloßen Scheinbegründung betreffend die Aufpasserdienste kann daher keine Rede sein.

Ein näheres Eingehen auf jene in der Beschwerde zusammenhanglos herausgegriffene Passage der Verantwortung des A in der Hauptverhandlung, in welcher dieser über Vorhalt der einen Diebstahlsvorsatz leugnenden Darstellung des Beschwerdeführers meinte, darüber nicht Bescheid zu wissen (S. 112), war nicht geboten. Dies schon deshalb, weil A - abgesehen davon, daß er hiebei erneut betonte, der Beschwerdeführer habe damals mitgemacht - auch sonst in der Hauptverhandlung bei seinen den B belastenden Angaben keinen Zweifel an dem damals beim letzteren vorgelegenen Diebstahlsvorsatz ließ (siehe Absprache und aktives Verhalten S. 110 und 111).

Die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z. 9 lit b StPO.) schlägt ebensowenig durch. Wenn auch die dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Tatfolgen noch als unbedeutend zu bezeichnen sind, kann angesichts der von ihm zu verantwortenden Faktenmehrheit (zwei vollendete Diebstähle aus Fahrzeugen, mehrfache Diebstahlsversuche bei weiteren abgestellten Fahrzeugen) von einer geringen Schuld nicht mehr gesprochen werden, sodaß die im § 42 Abs 1 Z. 1

StGB. - kumulativ mit den übrigen im § 42 Abs 1 StGB. angeführten Erfordernissen - normierte Voraussetzung zur Annahme dieses Strafausschließungsgrunds nicht gegeben ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über Franz B nach § 127 Abs 2 StGB. unter Anwendung des § 37 StGB.

eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen, für den Fall der Uneinbringlichkeit 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wobei es den einzelnen Tagessatz mit 70 S bemaß. Hiebei wertete es als erschwerend die Wiederholung der diebischen Angriffe, wogegen es als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, daß er sich zu den strafbaren Handlungen erst durch Betreiben der beiden anderen Angeklagten habe hinreißen lassen, daß er zur Wahrheitsfindung beigetragen habe und schließlich den Umstand in Betracht zog, daß es teilweise beim Versuch geblieben war. Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Anzahl der Tagessätze und die bedingte Nachsicht der Geldstrafe anstrebt, ist nicht begründet.

Dem Umstand, daß die Tat mit dem Vorleben des Berufungswerbers nicht in Einklang zu bringen ist, wurde durch die Annahme des Milderungsgrunds nach § 34 Z. 2 StGB. - der nur dann gegeben ist, wenn der Täter einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht - gebührend Rechnung getragen. Doch steht der Annahme, der Angeklagte habe die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen, die konstatierte, der Tat voraufgehende Absprache (S. 128) ent. gegen. Schließlich bieten die Akten auch keinen Anhaltspunkt für einen nach den Kriterien des § 35 StGB. als mildernd zu berücksichtigenden Rauschzustand. Das Erstgericht hat mithin dem Angeklagten keinen Milderungsgrund vorenthalten. Angesichts der tatsächlich gegebenen derartigen Gründe erscheint aber die Anzahl der verhängten Tagessätze durchaus tat- und tätergerecht und daher nicht reduktionsbedürftig.

Der begehrten Gewährung bedingter Strafnachsicht stehen mit Rücksicht auf die Tatwiederholung und das (trotz im Urteil erwähnten Beitrag zur Wahrheitsfindung) bei massivem Leugnen mangelnde Geständnis (siehe den Wortlaut des § 34 Z. 17 StGB.) namentlich spezialpräventive Gründe entgegen; die notorische Häufigkeit von Diebstählen der gegenständlichen Art läßt den Strafvollzug aber auch aus generalpräventiven Erwägungen als geboten erscheinen.

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