Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Alfred H***** wurde unter anderem des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er, soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz (Schuldspruch A I)
in Mettmach als alleiniger Geschäftsführer der Firma Alfred H***** GmbH vorsätzlich im Zeitraum Jänner 1998 bis April 2000 unter Verletzung einer abgaberechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung hinsichtlich der Straßenbenützungsabgabe von insgesamt 353.850 S und hinsichtlich er Kraftfahrzeugsteuer von insgesamt 724.238 S bewirkt, indem er Monatsmeldungen für die Straßenbenützungsabgabe unterließ und diverse Kraftfahrzeuge steuerlich nicht meldete.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Der Beschwerdeführer behauptet ohne Anführung von Aktenbelegstellen neue Verfahrensergebnisse, wonach insgesamt sechs Kraftfahrzeuge, die bei der inkriminierten Abgabenhinterziehung berücksichtigt wurden, seit April 1999 im Besitz des Alexander H***** gestanden hätten und daher von der Firma Alfred H***** GmbH weder Straßenbenützungsabgaben noch eine Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten gewesen wäre. Inhaltlich macht er damit eine im Rahmen der Sanktionsrüge nach Z 11 erster Fall analog § 281 Abs 1 Z 5 StPO reklamierbare (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 402) mangelhafte Begründung des Urteils zu den strafbestimmenden Wertbeträgen geltend. Mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung jener Verfahrensergebnisse, auf die das Erstgericht hätte Bedacht nehmen müssen, verfehlt der Beschwerdeführer aber eine prozessordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes. Aus dem Akt ergibt sich vielmehr, dass die Abgabenberechnung des Finanzamtes Ried im Innkreis auf die auf Alfred H***** GmbH angemeldet gewesenen Fahrzeuge beschränkt war, die auf Alexander H***** angemeldeten Fahrzeuge hingegen bei dessen Steuerberechnung berücksichtig wurden (Zeuge Joachim L*****, S 153/III), dass die vom Beschwerdeführer genannten Fahrzeuge in den von der Alfred H***** GmbH am 20. September 2000 (damit verspätet) abgegebenen Erklärungen über die Straßenbenützungsabgabe und die Kraftfahrzeugsteuer für das Jahr 1999 aufgenommen worden waren (Straßenverkehrsbeitragsakt des Finanzamtes Ried im Innkreis) und dass sich die Firma Alfred H***** GmbH laut der zum Arbeitsbogen Nr 201060/00 über die Betriebsprüfung des Finanzamtes Ried im Innkreis vorgelegten Vereinbarung vom 18. April 1999 über eine "Zurverfügungstellung" der Konzession der Firma Kieswerk-Erdbau Alexander H***** an die Alfred H***** GmbH zur Abführung aller Steuern sowie der Straßenverkehrsgabe verpflichtet hatte, ohne die Eigentumsverhältnisse der GesmbH an diesen Fahrzeugen zu ändern.
Dass sich laut der Stellungnahme des Finanzamtes Ried im Innkreis zur Nichtigkeitsbeschwerde (S 193 ff/III) nunmehr herausstellte, dass einzelne Fahrzeuge sowohl in den Abgabenerklärungen der Firma Kieswerk-Erdbau Alexander H***** als auch in jenen der Alfred H***** GmbH aufscheinen, bietet kein Anlass für eine im Ermessen des Obersten Gerichtshof liegende, gegenüber der ordentlichen Wiederaufnahme aber lediglich subsidiäre außerordentliche Wiederaufnahme nach § 362 Abs 1 Z 1 StPO (vgl Ratz in WK-StPO § 362 Rz 2; 12 Os 135/90).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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