OGH 13Os62/00

OGH13Os62/007.6.2000

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin gegen Willibald P***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 zweiter Fall und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 25. Jänner 2000, GZ 21 Vr 1339/99-26, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, der Verteidigerin Dr. Wolf, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 25. Jänner 2000, GZ 21 Vr 1339/99-29, auf Widerruf (§ 494a Abs 1 Z 4 StPO) der mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 23. September 1998 im Verfahren AZ 37 BE 229/98 gewährten bedingten Entlassung des Willibald P***** verletzt das Gesetz in dem sich aus dem XX. Hauptstück der Strafprozessordnung ergebenden Verbot, während des aufrechten Bestandes einer Entscheidung erneut zu entscheiden.

Dieser Beschluss wird aufgehoben.

Der ihm zu Grunde liegende Antrag des Staatsanwaltes wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 25. Jänner 2000, GZ 21 Vr 1339/99-26, wurde über Willibald P***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 zweiter Fall und 15 StGB sowie der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 StGB eine (unbedingte) Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren verhängt. Zugleich fasste das Schöffengericht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO den Beschluss auf Widerruf der mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 23. September 1998, GZ 37 BE 229/98-3, angeordneten bedingten Entlassung des Willibald P***** aus zwei Freiheitsstrafen (S 293/II), obwohl aus dem - nach einverständlichem Verlesungsverzicht in das Verfahren eingebrachten (S 277, 279/II) - Akt des Vollzugsgerichtes entnehmbar gewesen wäre, dass das Landesgericht Klagenfurt den Strafrest bereits am 17. November 1999 endgültig nachgesehen hatte (Landesgericht Klagenfurt GZ 37 BE 229/98-5).

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs 2 StPO zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht der Widerrufsbeschluss mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil er gegen das sich aus dem XX. Hauptstück der StPO ergebende Verbot verstösst, während des aufrechten Bestandes einer Entscheidung ohne deren vorangegangene Aufhebung über den Entscheidungsgegenstand neuerlich abzusprechen.

Der daher rechtswidrige Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 25. Jänner 2000 war gemäß § 292 letzter Satz StPO im Interesse der Rechtsklarheit zu beseitigen.

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