OGH 13Os60/22f

OGH13Os60/22f7.9.2022

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kornauth in der Strafsache gegen * R* wegen des Verbrechens der vorsätzlichen Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt nach § 186 Abs 1 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. März 2022, GZ 94 Hv 83/21w‑13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0130OS00060.22F.0907.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * R* des Verbrechens der vorsätzlichen Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt nach § 186 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

[2] Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

[3] Gegen den Strafausspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

[4] Das Doppelverwertungsverbot ergibt sich aus dem in § 32 Abs 2 erster Satz StGB enthaltenen Gebot, Erschwerungs- und Milderungsgründe nur soweit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen („gegeneinander abzuwägen“), als sie „nicht schon die Strafdrohung bestimmen“ (RIS‑Justiz RS0130193). Die insoweit relevierte Tatsache, dass der Angeklagte die Besatzung eines Hubschraubers mehrfach blendete, bestimmt vorliegend nicht bereits den Strafsatz (§ 186 Abs 1 StGB). Dieerschwerende Gewichtung dieser Tatsache (US 7) begründet daher – der Sanktionsrüge zuwider – keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (siehe erneut RIS‑Justiz RS0130193).

[5] Entgegen dem weiteren Vorbringen wurde die „Gefährlichkeit der gegenständlichen Blendung“ bei der Strafzumessung nicht gesondert in Anschlag gebracht.

[6] Mit der Kritik an der Nichtgewährung gänzlich bedingter Strafnachsicht gemäß § 43 Abs 1 StGB aus generalpräventiven (fallbezogenen, konkreten) Erwägungen und am Nichtvorgehen nach § 43a Abs 2 StGB bringt die Rüge ein Berufungsvorbringen zur Darstellung (13 Os 17/00, EvBl 2000/172, 726; RIS‑Justiz RS0099865 und RS0100032).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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