OGH 13Os58/76 (RS0089989)

OGH13Os58/7622.6.1976

Rechtssatz

Freiwilligkeit liegt vor, wenn der Täter aus eigenem Antrieb von einem von ihm für durchführbar gehaltenen deliktischen Vorhaben abläßt. Dies trifft nicht bei Furcht vor drohender Entdeckung zu, wobei es genügt daß der Täter in der Person des Opfers liegenden Umständen eine solche Bedeutung beimißt, daß er subjektiv nicht mehr die Kraft oder den Mut zur Vollendung hat.

Normen

StGB §16 A
StGB §201

13 Os 58/76OGH22.06.1976
13 Os 129/77OGH11.08.1977

Vgl

9 Os 135/77OGH11.10.1977

Ähnlich; Beisatz: Keine Freiwilligkeit, wenn die (auch nur eingebildete) Furcht vor Entdeckung der alleinige Beweggrund. (T1)

12 Os 16/78OGH09.03.1978

Ähnlich

12 Os 92/82OGH09.09.1982

Vgl auch

11 Os 102/83OGH20.07.1983

Vgl auch; nur: Umständen eine solche Bedeutung beimißt, daß er subjektiv nicht mehr die Kraft oder den Mut zur Vollendung hat. (T2) Beisatz: Hier: Zur Hinderung der Tat geeignet erscheinende äußere Umstände. (T3)

11 Os 67/94OGH28.06.1994

Vgl; Beisatz: Freiwilligkeit ist nur im Falle autonomer Abstandnahme des Täters von einer (physisch und psychisch) noch möglichen tatplanmäßigen Deliktsvollendung zu bejahen ist, mag die Aufgabe der Tatausführung auch auf Furcht vor Entdeckung oder Strafe beruhen. (T4)

15 Os 90/06hOGH05.10.2006

Vgl auch; Beisatz: Keine Freiwilligkeit, wenn die Befürchtung des Täters, das Opfer würde die Polizei verständigen, und er ins „Gefängnis" kommen, der Beweggrund ist. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19760622_OGH0002_0130OS00058_7600000_001

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