OGH 13Os58/02

OGH13Os58/0226.6.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lazarus als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Friedrich K***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. November 2001, GZ 2b Vr 3200/00-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien zurückverwiesen. Angeklagter und Staatsanwaltschaft werden mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Friedrich K***** wurde (gemeint:) einer unbestimmten Anzahl von "ca 100" Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er von Herbst 1999 bis 17. März 2000 als für Bewilligung oder Versagung von Einreisetiteln zuständiger Beamter der österreichischen Botschaft in B***** mit dem Vorsatz, den österreichischen Staat an seinem Recht auf "Erteilung" (gemeint: Versagung) von Einreisetiteln (§§ 10 f FrG) zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem "in ca 100 Fällen" ungeachtet fehlender Unterlagen an nicht persönlich vorsprechende Personen ein Visum erteilte (§ 6 Abs 1 FrG).

Rechtliche Beurteilung

Deutlich genug weist die aus Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten darauf hin, dass der Inhalt der - in der Hauptverhandlung vorgekommenen (§ 258 Abs 1 StPO; Seite 403) - Visaanträge vollständig unerörtert geblieben ist (Z 5 zweiter Fall), obwohl fehlendes persönliches Erscheinen des Antragstellers nur dann zur Zurückweisung des Antrages zwingt, wenn dies die Behörde vom Fremden verlangt (§ 14 Abs 3 FrG), eine generelle Weisung zu einem solchen Verlangen aber nicht angenommen wurde (vgl dazu die Aussagen des Angeklagten [Seite 261], seines Vorgesetzten Eugen R***** [Seite 272], aber auch die Botschaftsrichtlinien [Seiten 121 und 123]). Statt dessen wurde das Fehlen der erforderlichen Unterlagen einer Beurteilung durch den Zeugen Mag. L***** überlassen und die den Vorwurf in Abrede stellende Aussage des Angeklagten (Seite 327) als unglaubwürdig abgetan. Schon dieser Begründungsmangel zwingt zur Anordnung einer neuen Hauptverhandlung (§§ 285e erster Satz, 288 Abs 2 Z 1 StPO), sodass die weitere Beschwerdeargumentation keiner Erörterung bedarf. Diesen Standpunkt vertritt auch die Generalprokuratur in ihrer - dem Angeklagten nicht mitgeteilten - kurzen Stellungnahme (s § 35 Abs 2 StPO).

Im zweiten Rechtsgang wird zu beachten sein, dass "ca" 100 der der Anklage insgesamt zugrunde gelegten "zumindest 200" gleichartigen Taten unbekämpft nicht erledigt worden sind, was einem - in Teilrechtskraft erwachsenen - Freispruch vom Vorwurf dieser Taten gleichkommt (Ratz in Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung § 281 Rz 33, 523, 526, § 289 Rz 1 ff). Ein Schuldspruch wegen mehr als hundert Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt kommt fallbezogen (vgl Seite 95) demnach nicht mehr in Betracht.

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