OGH 13Os55/95

OGH13Os55/9531.5.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Mai 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Svatek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef G***** wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Josef G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 16.Februar 1995, GZ 7 Vr 513/94-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Josef G***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 10., 17., 18. und 19.Juli 1994 in E***** 38 österreichische Eintausenschilling-Noten mit dem Vorsatz nachmachte, daß sie als echt und unverfälscht in Verkehr gesetzt werden.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a bis c (sachlich nur lit a; inhaltlich teilweise auch Z 5) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Die Verfahrensrüge (Z 4) bemängelt die Abweisung von Beweisanträgen, die der Angeklagte in der Hauptverhandlung gestellt hatte. Damit hatte er einerseits die Untersuchung der Festplatte (des vom Angeklagten bei seiner Fälschung benützten Computers) durch einen Computerfachmann zum Beweise dafür, daß der Geldschein L 825523 N auf dieser nie gespeichert aber auch nicht gelöscht wurde und andererseits einen Sachverständigen aus dem Gebiet der Graphologie bzw Kriminologie zum Beweis dafür beantragt, daß der erwähnte Geldschein (aus G*****) nicht vom Angeklagten stammt und außerdem alles (offenbar gemeint: beide Beweisanträge) zum Beweis dafür, daß, wie im ursprünglichen Gutachten der Notenbank ausgeführt wurde, der G***** Geldschein nicht aus der gleichen Quelle wie die beim Angeklagten sichergestellten Geldscheine stammen muß (S 259).

Bereits das Erstgericht ist (in der mit der Urteilsausfertigung nachgeholten Begründung der Abweisung dieser Anträge) zutreffend davon ausgegangen (US 8), daß sich der Angeklagte damit veranwortet hat, wenn er nach dem Einscannen des Originalgeldscheines (dessen Kopie) gleich ausdrucke, dann brauche er (das Abbild des Geldscheins) nicht zu speichern, dieser könne auch nicht zu finden sein, wenn er nicht gespeichert war, eine Überprüfung des Computers auf Löschungen bringe nichts (S 195, 197; Verlesung in der Hauptverhandlung S 259).

Bei dieser Sachlage hätte der Antragsteller daher jene besonderen Umstände darstellen müssen, kraft deren erwartet werden kann, inwieweit die angestrebte Beweisdurchführung geeignet gewesen wäre, die dem Gericht durch die Gesamtheit der ihm bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage maßgebend zu verändern (Mayerhofer-Rieder, StPO3, § 281 Z 4 E 83). Im übrigen ergibt sich inhaltlich der Begründung der Abweisung der Anträge durch das Schöffengericht, daß dieses ohnehin davon ausgegangen ist, daß keine Speicherung und demzufolge auch keine Löschung des "Geldscheines mit der Nummer L 825523 N" auf der Computeranlage des Angeklagten stattgefunden hat, sodaß es einer zusätzlichen Beweisführung über diese Umstände nicht bedurfte. Auch die erst in der Beschwerdeausführung nachgeholte und insoferne unbeachtliche (Mayerhofer-Rieder, aaO, E 41) weitere Begründung, die insgesamt auf den Ausschluß der Urheberschaft des Angeklagten von der Herstellung des in G***** sichergestellten Falsifikates abzielt, vermag daran nichts zu ändern, weil durch die Verantwortung des Angeklagten selbst offenkundig geworden ist, daß der gestellte Beweisantrag nicht geeignet wäre, diesen Ausschluß nachzuweisen.

Gleiches gilt für den beantragten Sachverständigenbeweis, der ohne weitere Begründung zum Nachweis dafür beantragt wurde, daß dieses Falsifikat nicht vom Angeklagten stamme, sowie für das beiden beantragten Beweisen zuzuordnende Beweisthema, daß "der G***** Geldschein nicht aus der gleichen Quelle wie die beim Angeklagten sichergestellten Geldscheine stammen muß". Angesichts der dem Schöffensenat zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegenden Beweislage (Geständnis des Angeklagten vor der Gendarmerie, Aussage der vernehmenden Gendarmeriebeamten über die Durchführung dieser Vernehmung und dabei gemachte Vorhalte, insbesondere Gutachten des Sachverständigen aus dem Gebiet der Begutachtung von Banknoten und Wertpapieren, das in der Hauptverhandlung nicht bemängelt worden war), wäre auch hier die Anführung jener besonderen Umstände erforderlich gewesen, die im konkreten Fall eine entscheidungsrelevante Veränderung der bestehenden Sach- und Beweislage hätten erwarten lassen bzw Umstände nach §§ 118(2), 125 StPO vorliegen, welche die Beiziehung eines zweiten Sachverständigen erfordern. Auch in diesem Fall muß der Beschwerdeführer darauf verwiesen werden, daß ein solches, in der Hauptverhandlung unterlassenes Vorbringen in den Beschwerdeausführungen nicht nachgeholt werden kann, weswegen auch in diesem Zusammenhang die erst in diesen geübte Kritik am Sachverständigengutachten unbeachtlich bleiben muß.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß auch unter dem Aspekt einer Tatsachenrüge (Z 5 a) aus der Aktenlage kein Hinweis zu ersehen ist, der erhebliche Bedenken an den aus diesem Sachverständigengutachten gewonnenen Feststellungsgrundlagen hervorrufen könnte.

Die Mängelrüge (Z 5) wendet sich einerseits gegen die erstgerichtliche Feststellung, daß der Angeklagte in einer Tanzbar in G***** mit einem von ihm hergestellten, verfälschten Eintausendschillingschein bezahlt hat und verweist in diesem Zusammenhang zunächst auf in der Beschwerde behauptete Widersprüche in den Zeugenaussagen der vernehmenden Gendarmeriebeamten. In dieser Beziehung ging das Erstgericht davon aus, daß der Angeklagte vor der Gendarmerie angegeben hat, er habe das bezeichnete Falsifikat im genannten Lokal zur Bezahlung der Zeche weitergegeben und damit in Verkehr gesetzt, welche Aussage er vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung widerrief. Er erklärte dazu, nur deswegen so ausgesagt zu haben, weil er unter Druck gesetzt worden sei (S 181, 183, 227). Darüberhinaus zieht die Beschwerde (wie schon zur Verfahrensrüge) nochmals das Gutachten des Sachverständigen Johann B***** zur Frage, ob das in G***** in Verkehr gesetzte Falsifikat vom Angeklagten hergestellt worden ist, in Zweifel und verweist in diesem Zusammenhang auf erkennbare Unterschiede in den vom Sachverständigen hergestellten Lichtbildern dieses Falsifikates zu anderen beim Angeklagten anläßlich einer Hausdurchsuchung vorgefundenen.

Zu dem anläßlich der Vernehmung des Angeklagten über das in G***** in Umlauf gebrachte Falsifikat gemachten Vorhalt konnte sich das Schöffengericht auf die Aussage des Zeugen Insp.Alois G***** stützen, der lediglich (ohne Nennung des Lokales) angab, er habe bei Vorhalt der Fälschung vielleicht auch gesagt, diese sei aus dem Raum G***** gekommen (S 233). Widersprüche dazu sind aus den von der Beschwerde zitierten Vernehmungen der Zeugen S*****, H***** und K***** nicht ersichtlich. Im übrigen decken sich die diesbezüglichen Urteilsausführungen (US 8) auch mit dem Inhalt des (in der Hauptverhandlung verlesenen, S 259) Protokolls über die Vernehmung des Angeklagten vor der Gendarmerie am 20.Juli 1994 (S 69 ff), das gerade den Verlauf der dem Angeklagten dabei gemachten Vorhalte ausführlich wiedergibt.

Auf die von der Beschwerde relevierten Unterschiede der fotografischen Vergrößerungen der verschiedenen Falsifikate (in G***** in Verkehr gebracht bzw beim Angeklagten sichergestellt) ist der Sachverständige im Verlauf seines Gutachtens in der Hauptverhandlung eingegangen (S 251 f), wozu er auch jene Merkmale, die die Tatrichter zum Schluß geführt haben, daß das in G***** in Verkehr gesetzte Falsifikat vom Angeklagten hergestellt wurde, ausführlich darstellte (S 255 f). Das Schöffengericht hat sich einerseits mit den in den Lichtbildern auftretenden Unterschieden auseinandergesetzt (US 6), andererseits aber auch jene vom Sachverständigen angeführten Umstände aktengetreu wiedergegeben, die es von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt haben. Im Kern versucht die Mängelrüge daher lediglich, die vom Erstgericht im Zuge einer Zusammenschau der einzelnen Verfahrensergebnisse (insbesondere Geständnis des Angeklagten vor der Gendarmerie und Ergebnisse des Sachverständigengutachtens) vorgenommene Wertung der ihm vorgeführten Beweise in einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Weise zu bekämpfen und mußte schon deshalb scheitern.

Die die "Absicht" des Angeklagten bei der Tatbegehung bestreitende Rechtsrüge (Z 9 lit a bis c, sachlich lit a, inhaltlich unter neuerlicher Bekämpfung der Sachverhaltsannahmen des Erstgerichtes auch Z 5) geht an den Feststellungen des angefochtenen Urteils in subjektiver Hinsicht (US 1 und 3) vorbei und entbehrt deswegen der prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil eine solche die auf Grund der Urteilsfeststellungen geführte Behauptung einer rechtsirrigen Beurteilung des Sachverhaltes durch die Tatrichter erfordert.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht den Strafverfahrensvorschriften entsprechend ausgeführt sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iV § 285 a Z 2 StPO).

Damit hat gemäß § 285 i StPO über die (bloß angemeldete) Berufung (ON 30) - im Ersturteil ist nur eine Strafe ausgesprochen (s § 294 Abs 2 StPO) - das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte