European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0130OS00048.22S.0531.000
Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 10. Februar 2022 wurde * L* mehrerer Verbrechen nach § 3g VG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
[2] Am 13. Mai 2022 langte beim Obersten Gerichtshof ein nicht von einem Verteidiger unterfertigtes Schreiben ein, welches der Verurteilte * L* als „Grundrecht Beschwerde“ bezeichnete.
[3] Eine den Gegenstand der Anfechtung oder den Anlass der Beschwerde bildende strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung, welche die Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zulassen würde, wird in diesem Schreiben nicht deutlich und bestimmt benannt.
Rechtliche Beurteilung
[4] Gemäß § 1 Abs 2 GRBG sind Verhängung und Vollzug von Freiheitsstrafen jedenfalls kein zulässiger Anfechtungsgegenstand einer Grundrechtsbeschwerde.
[5] Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nach § 3 Abs 2 GRBG (RIS‑Justiz RS0061469) ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)