OGH 13Os47/97

OGH13Os47/979.7.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juli 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Ebner, Dr. Rouschal und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Miljevic als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hannes L***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Finanzstrafbehörde gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 22. Mai 1996, GZ 14 Vr 225/95-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Hannes L***** wurde wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt, weil er vom 15.Februar 1990 bis 15.Juni 1994 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer für das Einzelunternehmen Hannes L***** von 1,355.893 S und als Geschäftsführer für die L***** GesmbH von 1,391.218 S bewirkte und dies für gewiß hielt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert die Ablehnung eines Sachverständigenbeweises durch das Schöffengericht. Dieser Beweisantrag war in der Hauptverhandlung zunächst ohne Angabe eines Beweisthemas zum Zwecke der Einsicht in (Buchungs-)Unterlagen des Angeklagten gestellt (S 56) und in weiterer Folge dahin ergänzt worden, daß der Sachverständige in alle Einnahmen- und Ausgabenrechnungen des Angeklagten Einsicht nehmen solle, "um aus diesem Strafverfahren heraus festzustellen, welche Beträge echt nicht angemeldet worden sind bzw nicht der Finanzbehörde kundgetan wurden". Dem wurde ausdrücklich beifügt, daß es damit nicht um das vom Angeklagten selbst zugestandene Verschulden als solches gehe, sondern weil die Höhe (des Hinterziehungsbetrages) für die Bestimmung der Strafe maßgebend sei (S 75). Der Beweisantrag wurde ein weiteres Mal mit dem Hinweis wiederholt, daß derzeit nicht feststehe, welche Unterlagen in diesem Zusammenhang vorhanden seien (S 76). Auch die Beschwerde zielt im Rahmen ihrer diesbezüglichen Ausführungen ausschließlich auf die Höhe der verhängten Strafe (S 103).

Der Beweisantrag verfiel zu Recht der Ablehnung durch das Schöffengericht, bezieht er sich doch nur auf die bloße Erkundung, ob die dem Angeklagten angelasteten Hinterziehungsbeträge (die das Erstgericht ohne formale Begründungsmängel aus den Ergebnissen der vorangegangenen Abgabenverfahren und den in der Hauptverhandlung deponierten Zeugenaussagen in freier Würdigung der Beweisergebnisse feststellte) auch aus Unterlagen abgeleitet werden können, von denen zur Zeit der Antragstellung nicht einmal feststand, ob sie überhaupt vorhanden sind (siehe nochmals insbesondere S 76). Durch die Ablehnung solcher Erkundungsbeweise jedoch können Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt werden (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 88; vgl auch 13 Os 119/96).

Soweit die Beschwerde mit der Verfahrensrüge auf die Höhe der zu verhängenden Strafe zielt, vernachlässigt sie, daß das Zurückbleiben des Vorsatzes hinter der Höhe des Verkürzungsbetrages nur bei Abwägen der Strafzumessungsschuld innerhalb des Strafrahmens Berücksichtigung finden kann und darum mit Berufung geltend zu machen ist (Dorazil-Harbich, FinStrG, § 33 E 54).

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet Aktenwidrigkeit des (im Rahmen seiner Darlegungen über den Beweiswert einzelner Verfahrensergebnisse, US 7) vom Erstgericht erwähnten Umstandes, die als Zeugen vernommenen Beamten des Finanzamtes hätten Behauptungen des Angeklagten im Rahmen des Abgabenverfahrens berücksichtigt, wenn er hinsichtlich der Geschäftstätigkeit beider Unternehmen entsprechende Unterlagen vorgelegt hätte (US 7). Abgesehen davon, daß sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht auf den Inhalt eines bei den Akten befindlichen und in § 281 Abs 1 Z 5 (letzter Halbsatz) StPO zitierten Urkunde sondern auf (im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens unbekämpfbare) Beweiserwägungen des Schöffengerichtes bezieht, sind auch diese in den Aussagen der Zeugen über die Einsichtnahme in vorhandene Unterlagen (zur Schätzung der Abgabenschuld) und die Führung von Gesprächen mit dem Angeklagten in diesem Zusammenhang (S 61 ff, insbesondere S 65) sowie die wiederholte, ergebnislose Aufforderung zur Vorlage der Steuererklärungen bzw von Mängelbehebungsaufträgen begründet (S 68 ff). Eine Nichtigkeit des Urteils hervorrufende Aktenwidrigkeit liegt somit nicht vor.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) releviert inhaltlich zunächst einen Begründungsmangel, indem sie dem Urteil die Unterlassung der Auseinandersetzung mit der Aussage eines Zeugen über die Vorlage von Unterlagen angesichts der Feststellung, die Abgabenschuld sei mangels Vorlage der erforderlichen Unterlagen im Schätzungsweg ermittelt worden (US 5), vorwirft.

Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich in diesem Zusammenhang jedoch mit hinreichender Deutlichkeit, daß das Erstgericht in diesem Zusammenhang zwischen Unterlagen, die zur Gewinnung der notwendigen Vergleichswerte für die anzustellende Schätzung einerseits und solchen, die dem Nachweis der vom Angeklagten behaupteten Unrichtigkeit der angestellten Schätzungshöhe dienen sollten, von ihm jedoch nie vorgelegt wurden, unterscheiden mußte und auch unterschieden hat (US 6). Solchermaßen ist dem Urteilsgericht weder eine Aktenwidrigkeit noch die mangelnde Begründung festgestellter Tatsachen unterlaufen.

Die übrigen Ausführungen der Tatsachenrüge erschöpfen sich in einer (zusammenfassenden) Wiederholung der Verantwortung des Angeklagten, die vom Erstgericht in freier Beweiswürdigung zurückgewiesen worden ist, ohne dabei dagegen sprechende Verfahrensergebnisse zu vernachlässigen, und vermag damit keine erheblichen Bedenken gegen das der Entscheidung zugrunde liegende Tatsachensubstrat zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).

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