OGH 13Os46/05x (RS0119915)

OGH13Os46/05x27.8.2008

Rechtssatz

Die auf bestimmte Tatsachen gegründete Erwartung, der Beschuldigte (§ 38 Abs 3 StPO) werde auf freiem Fuße wegen der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten (Fluchtgefahr), ist nur rechtsfehlerfrei, wenn dabei sämtliche der im § 180 Abs 3 erster Satz StPO genannten Tatumstände in Rechnung gestellt werden. Andernfalls ist das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt (§ 2 Abs 1 GRBG).

Normen

StPO §173 Abs3 B
StPO §180 Abs1
StPO §180 Abs2 Z1
StPO §180 Abs3
GRBG §2 Abs1

13 Os 46/05xOGH04.05.2005
13 Os 119/08mOGH27.08.2008

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20050504_OGH0002_0130OS00046_05X0000_001

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