OGH 13Os44/96 (RS0102088)

OGH13Os44/9618.7.1996

Rechtssatz

Zum Unterschied von Augenscheinsaufnahmen und Befundaufnahmen (§ 252 Abs 2 StPO) dürfen, bei sonstiger Nichtigkeit, Gutachten von Sachverständigen nur in den Fällen der Z 1, 2 und 4 des § 252 Abs 1 StPO verlesen werden (SSt 33/21), von denen keiner vorlag. Durch die (sogar gegen den ausdrücklichen Willen des Verteidigers) unberechtigte Verlesung des Gutachtens des Sachverständigen ist somit - zum Nachteil des Beschwerdeführers, weil das Gutachten zu seinen Ungunsten auch verwertet wurde - das angefochtene Urteil gemäß § 281 Abs 1 Z 3 (§ 252) StPO nichtig.

Normen

StPO §252
StPO §281 Abs1 Z3

13 Os 44/96OGH18.07.1996
11 Os 35/13aOGH19.03.2013

Vgl; nur: Gutachten von Sachverständigen dürfen nur in den Fällen der Z 1, 2 und 4 des § 252 Abs 1 StPO verlesen werden, von denen hier keiner vorlag. (T1)<br/>Beisatz: Hier wurde das Gutachten noch nicht einmal in das Verfahren eingebracht. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19960718_OGH0002_0130OS00044_9600000_001

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