Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Hasib M***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz (zweiter Fall) und 15 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er
I) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von solchen Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, indem er, teils mit dem abgesondert verfolgten Ivan I*****, nach Abdrehen der Schließzylinder von Eingangstüren in Gebäude eindrang, Gewahrsamsträgern fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert weggenommen oder (zu 2) wegzunehmen versucht, und zwar
1) am Abend des 4. Dezember 1998 in T***** dem Michael D***** einen Videorekorder, einen Fotoapparat, eine Videokamera im Wert von 15.000
S bis 20.000 S und 1.000 S Bargeld, sowie der Renate H***** 7.000 S;
2) am 2. Dezember 1998 in T***** der Fa. I***** Fenster - AG eine Geldkassette mit unbekanntem Inhalt;
3) von 3. bis 5. Dezember 1998 in M***** dem Mag. Josef M***** einen vergoldeten Kelch im Wert von 9.000 S und
4) am 4. Dezember 1998 in P***** Kurt und Helga P***** Schmuck im Wert von 8.000 S, 1.450 S Bargeld, Modeschmuck unbekannten Wertes und Geldbeutel mit diverser ausländischer Währung;
II) in Tateinheit mit dem zu I/4 bezeichneten Geschehen ein Wehrdienstbuch des Kurt P***** und ein vinkuliertes Sparbuch des Ehepaares P*****, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.
Rechtliche Beurteilung
Die aus Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Ob der Angeklagte vor seinem abendlichen Zusammentreffen mit I***** und St***** (nunmehr K*****) im Gastlokal ,R*****-Grill" am Vormittag des 4. Dezember 1998 über auf ihn angemeldete Telefone mit Michaela St***** Kontakt hatte und ob er ,im Zeitraum um 17.30 Uhr von einer Handy-Nummer oder einer Linzer Nummer aus, möglicherweise einer Telefonnummer aus dem Zug oder einer Telefonzelle vom Linzer Hauptbahnhof angerufen worden ist", berührt die - als Beweisthema erst (verspätet) im Rechtsmittel, nicht aber in der Hauptverhandlung genannte - Glaubwürdigkeit von I***** und St***** nicht. Zutreffend hat das Schöffengericht die zum Beweis dieser Tatumstände gestellten Beweisanträge (S 556, 587, 589 [Bd I]) unter Hinweis auf die naheliegende Möglichkeit der Benützung anderer (anonymer) Telefonanschlüsse als unerheblich eingestuft (S 564 f, Bd I) und im Rahmen der Beweiswürdigung (US 13) jede denkbare Kontaktaufnahme (sogar über Mittelspersonen) für möglich erachtet. Welche sonstige Bedeutung für die Lösung der Schuldfrage die Beweisaufnahme hätte haben sollen, war weder den Anträgen zu entnehmen, noch sonst erkennbar; auch darin ist dem Erstgericht beizupflichten (vgl S 591, Bd I). Neues Vorbringen im Rahmen der Verfahrensrüge (Z 4) aber ist unzulässig. Unerhebliche Beweisaufnahmen sind auch nicht Gegenstand amtswegiger Sachverhaltsaufklärung (EvBl 1998/62).
Warum der Wert der Beute unter dem Aspekt einer allfälligen Aufteilung auf insgesamt drei Personen der festgestellten, in die Zukunft gerichteten Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB), entgegenstehen sollte, macht die Mängelrüge (Z 5) nicht deutlich.
Nicht näher bezeichnete ,Widersprüche in den Aussagen der Zeugen I***** und K*****" zeigen erhebliche Bedenken gegen die dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen nicht auf. Der Zeitpunkt einer nach der Tat geschehenen polizeilichen Anhaltung des I***** und St***** - die der Angeklagte in seinem PKW mitführte -, aber wurde vom Schöffengericht gar wohl geklärt. Dass den Angeklagten nicht noch weitere Indizien belasten, ist nicht Gegenstand der Tatsachenrüge (Z 5a). Dazu kommt, dass dem Rechtsmittel nicht zu entnehmen ist, wodurch der Angeklagte an seinem Recht, weitere Beweisaufnahmen in Hinsicht auf gefundene Fußabdruckspuren beantragen oder die Zeugen I***** und K***** ergänzend zu befragen, gehindert war (vgl 13 Os 99/00, 13 Os 145/00).
Welche Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit die Subsumtionsrüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) vermisst, ist ihr prozessordnungswidrig (§ 285a Z 2 StPO) nicht zu entnehmen, sodass die - auch ziffernmäßig eine Rechtsrüge behauptende - Nichtigkeitsbeschwerde schon in nichtöffentlicher Stizung zurückzuweisen war (Mayerhofer StPO4 § 285a ENr. 61 f).
Die mehrmalige Argumentation mit der "Unschuldsvermutung" - vor allem in der zur kursorischen Stellungnahme der Generalprokuratur erstatteten Äußerung (§ 35 Abs 2 StPO) - ist auf die umfassende Beweiswürdigung des Schöffengerichts (US 8 bis 17) und die daraus gewonnene Überzeugung der Tatrichter von der Schuld des Rechtsmittelwerbers zu verweisen.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nicht öffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)