Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 25. Februar 2015, AZ 13 Os 68/14w, wies der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde des Süleyman M***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Oktober 2013, GZ 13 Hv 126/10g‑270, zurück und leitete die Akten (soweit hier von Interesse) zur Entscheidung über die Berufung des Genannten dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dieses gab der Berufung mit Urteil vom 7. Oktober 2015 (ON 7) dahin Folge, dass es die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre, die Geldstrafe auf 3,2 Millionen Euro und die diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Monate herabsetzte.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 22) wies das Oberlandesgericht Wien den Antrag des Verurteilten, die Urteilsurschrift an das aus seiner Sicht hinsichtlich der Geldstrafe abweichend verkündete Urteil „anzugleichen“ (ON 9), ab.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten (ON 24) ist unzulässig.
Seit dem Inkrafttreten des StPRG BGBl I 2004/19 (1. Jänner 2008), mit dem auch das Beschwerderecht neu geregelt worden ist, judiziert der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass eine Beschwerde nur dort zulässig ist, wo die StPO ausdrücklich ein Rechtsmittelgericht nennt (13 Os 56/09y, SSt 2009/36; RIS‑Justiz RS0124936, jüngst 15 Os 4/16a; vereinzelt abweichend 13 Os 34/08m).
Da der Oberste Gerichtshof gemäß § 270 Abs 3 dritter Satz StPO über Beschwerden gegen Urteilsberichtigungen betreffende Beschlüsse nur dann entscheidet, wenn er auch über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden hat, ist er nach der StPO in allen anderen diesbezüglichen Fällen nicht Rechtsmittelgericht (15 Os 33/12k; Danek , WK‑StPO § 270 Rz 55).
Demzufolge war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
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