OGH 13Os39/08x

OGH13Os39/08x11.6.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Just als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz E***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Februar 2008, GZ 051 Hv 2/08y-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz E***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 18. August 2007 in Wien im qualifizierten Rückfall (§ 39 StGB) gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Liselotte N***** durch die Vorgabe, als Mitarbeiter des Unternehmens T***** die Fernsehanschlüsse zu kontrollieren, zur Zahlung von 348 Euro verleitet.

Die dagegen aus Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Mängelrüge (Z 5 [richtig:] vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, aus der verschränkten Betrachtung der angespannten finanziellen Situation des Beschwerdeführers, des Umstands, dass dieser bereits zumindest zwei Mal wegen gewerbsmäßigen - unter der Vorgabe ein Mitarbeiter des Unternehmens T***** zu sein, begangenen - Betrugs verurteilt worden ist, sowie des äußerst professionellen Auftretens gegenüber der Geschädigten (US 9) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.

Indem die Beschwerde einwendet, diese Urteilsargumente würden jeweils isoliert betrachtet den Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung nicht tragen, unterlässt sie die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394; zuletzt 13 Os 14/08w).

Die hinsichtlich des Vorwurfs der Gewerbsmäßigkeit leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers wertete das Erstgericht mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung als Schutzbehauptung (US 9), die Erörterung (Z 5 zweiter Fall) sämtlicher Aussagedetails war daher insoweit nicht geboten (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428). Der Hinweis auf die Aussagen zum Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Zeugin Andrea K***** (nominell verfehlt auch Z 5a) vermag die Urteilsannahme professionellen Auftretens gegenüber der Geschädigten (Liselotte N*****) nicht zu tangieren. Aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall) ist ein Urteil dann, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig und unvollständig wiedergibt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467).

Mit dem Einwand, die Deposition der Zeugin K*****, wonach der Beschwerdeführer mit der Begründung, es gehe um Zeitungen, versucht habe, in ihre Wohnung zu gelangen (S 247), widerspreche der Urteilsannahme professionellen Auftretens, wird das Vorliegen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes somit inhaltlich nicht einmal behauptet.

Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) auf der Basis der im Rahmen der Mängelrüge angestellten Überlegungen die erstgerichtliche Schlussfolgerung auf die Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der Qualifikationsnorm des § 148 StGB bekämpft, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Das Vorbringen der Subsumtionsrüge (Z 10), die Tat sei (unter Ausschaltung der Qualifikationsnorm des § 148 erster Fall StGB) ausschließlich der Bestimmung des § 146 StGB zu unterstellen, entzieht sich mangels argumentativen Substrats einer inhaltlichen Erwiderung.

Die Beschwerdebehauptung, das Erstgericht habe die zur solcherart als rechtsrichtig bezeichneten Subsumtion erforderlichen Feststellungen unterlassen, legt nicht dar, welche über die getroffenen hinausgehenden Konstatierungen insoweit geboten gewesen sein sollen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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