OGH 13Os39/01

OGH13Os39/014.4.2001

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. April 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas S***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. November 2000, GZ 2d Vr 3086/00-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Andreas S***** wurde der Verbrechen (A) der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (aF), (B) des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes BGBl I 1998, 153) und (C) des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten von Mitte 1992 bis Ende 1992 in Wien

A) eine unmündige Person, nämlich die am 5. Februar 1980 geborene

Barbara S*****, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, oder, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine unzüchtige Handlung an sich selbst vorzunehmen, indem er

1) einen Finger in ihre Scheide enführte;

2) einen Vibrator in ihre Scheide einführte;

3) einen Finger in ihren After einführte;

4) einen Penis in Plastikform in ihren After einführte;

5) in wiederholten Angriffen, indem er seinen Penis in ihren After einführte und sich bis zum Samenerguss befriedigte;

B) außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an

einer unmündigen Person, nämlich der am 5. Februar 1980 geborene Barbara S***** vorgenommen oder von dieser an sich vornehmen lassen, nämlich

1) in wiederholten Angriffen, indem er sie anwies, seinen Penis anzufassen und ihn bis zum Samenerguss zu befriedigen;

2) indem er sie wiederholt an ihren Brüsten und im Bereich der Vagina betastet und auch einmal im Scheidenbereich wusch;

3) indem er sie anwies, ihre Brüste mit Gel einzureiben und zusammenzudrücken, und sein Glied zwischen ihren Brüsten bis zum Samenerguss rieb;

5) in einer Vielzahl von Angriffen, indem er sie anwies, in seiner Gegenwart zu masturbieren;

C) mit einer unmündigen Person, nämlich der am 5. Februar 1980

geborenen Barbara S*****, den außerehelichen Beischlaf unternommen, indem er seinen Penis in ihre Scheide einführte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) versucht die Glaubwürdigkeit des Tatopfers in Frage zu stellen, indem sie isoliert betrachteten Teilen aus dessen Aussage unter Behauptung vermeintlicher Widersprüche den - ebenfalls aus dem Gesamtkontext gelösten - Depositionen der Zeugen Elfriede und Philipp S***** gegenüberstellt und daraus sowie unter Berufung auf die seit der Tat verstrichene lange Zeit und den Zweifelsgrundsatz eine andere Lösung der Beweisfrage anstrebt.

Dabei verkennt die Beschwerde, dass eine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen nicht in dem Vorbringen bestehen kann, das Erstgericht habe Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt oder durch die Behauptung ersetzt werden kann, von den Tatrichtern als glaubhaft angesehene Beweisergebnisse könnten wegen geringfügiger Abweichungen von anderen Ergebnissen des Verfahrens nicht zur Tatsachenfeststellung herangezogen werden, weil der genannte Nichtigkeitsgrund weder die Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung gestattet, noch der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen auf Grund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks führende kritisch psychologische Vorgang als solcher nach Z 5a angefochten werden kann (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5a E 3, 4 und 4a und die dort zitierte Judikatur).

Im Übrigen haben die Erkenntnisrichter sowohl die verstrichene Zeit und den Grund der erst Jahre nach dem Tatgeschehen erstatteten Anzeige als auch den Umstand, dass Elfriede und Philipp S***** keine Tatzeugen waren, in ihre Erwägungen einbezogen (US 7-10) und ausführlich sowie logisch dargelegt, warum sie entgegen der leugnenden Verantwortung des Angeklagten die Feststellungen zum Tathergang auf die - auch in ihren abweichenden Teilen umfänglich erörterten und als glaubwürdig angesehenen - Angaben der Zeugin Barbara S***** im Einklang mit den übrigen Beweisergebnissen gestützt haben.

Die Einwände der Beschwerde sind dagegen nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285i StPO).

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