OGH 13Os32/94

OGH13Os32/946.7.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Juli 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Erich B***** wegen des Vergehens der Schändung nach § 205 Abs 2 StGB und einer anderen Straftat über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 2.Dezember 1993, GZ 24 Vr 1045/92-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erich B***** der Vergehen der Schändung nach § 205 Abs 2 StGB und des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 und 2 Z 1 StGB schuldig erkannt.

Demnach hat er

A) Personen, die wegen Schwachsinns unfähig waren, die Bedeutung des Vorganges einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, zur Unzucht mißbraucht, nämlich

I) Yvette St***** (1) im Herbst 1991 in CH-9652 Neu-St.Johann durch

einmaligen und (2) vom 22.Juni 1992 bis 2.Juli 1992 in CH-3616 Schwarzenegg durch zweimaligen Analverkehr,

II) Priska Sch***** in CH-9652 Neu-St.Johann im heilpädagogischen Zentrum Johanneum (1) im Februar 1991, indem er sie während eines Duschbades ca eine halbe Stunde lang im Bereich des Geschlechtsteiles wusch und auch ihren Busen betastete, (2) im Frühjahr 1991, indem er ihr die Pyjamahose bis zu den Knien hinunterzog und an ihrem Geschlechtsteil leckte, (3) im Frühjahr 1991, indem er ihr im WC die Hose hinunterzog und den Zeigefinger seiner rechten Hand in ihre Scheide steckte, (4) im Frühjahr 1991, indem er ihr im WC die Hose hinunterzog und sie mit der Hand am Geschlechtsteil streichelte, und

B) durch die im Schuldspruch A geschilderten Handlungen als

Angestellter des heilpädagogischen Zentrums Johanneum die seiner Erziehung, Ausbildung und Aufsicht unterstehenden Minderjährigen Priska Sch***** (geb. 8.Oktober 1974) und Yvette St***** (geb. 18. Juni 1973) unter Ausnützung seiner Stellung diesen Personen gegenüber als Erzieher zur Unzucht mißbraucht.

Die aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Zu Unrecht bemängelt der Beschwerdeführer die Ablehnung der in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge auf Vernehmung der Zeugen Doris M*****, Angelika I*****, Bernadette M*****, Georg P***** und (angeblich) Zevda W***** zum Beweis dafür, daß es in Schwarzenegg zu keinen sexuellen Berührungen zwischen dem Angeklagten und Yvette St***** gekommen sei, weil dies zeitlich und örtlich nicht möglich gewesen wäre, ohne daß die anderen Anwesenden hievon Kenntnis erlangt hätten (373), sowie auf Vernehmung der Zeugin Doris M***** (auch) zum Beweise dafür, daß es auch im Johanneum zu keinen sexuellen Kontakten zwischen dem Angeklagten und Yvette St***** oder Priska Sch***** gekommen sei (373).

Was zunächst die Ablehnung der Vernehmung der Zeugin Zevda W***** betrifft, so geht aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung vom 2. Dezember 1993 (ON 47) weder ein diesbezüglicher Antrag noch demgemäß ein entsprechendes Zwischenerkenntnis des Schöffensenates hervor (373 f), wie dies für eine erfolgreiche Geltendmachung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre.

Zu den weiters angeführten Beweisanträgen wurden keine Gründe angeführt, aus denen erwartet werden kann, daß die Durchführung des begehrten Beweises das behauptete Ergebnis haben werde, wurde doch nicht einmal im Antrag behauptet, daß die beantragten Zeugen in den Tatzeiträumen, sowohl den Angeklagten als auch seine Opfer ständig beobachtet haben (Mayerhofer-Rieder, StPO3, § 281 Abs 1 Z 4 ENr 19). Die - im übrigen nur die Vorfälle in Schwarzenegg (Schuldspruch A I 2) betreffende - Erweiterung des Beweisthemas, daß "die anderen Anwesenden" aufgrund der zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten von sexuellen Kontakten zwischen dem Angeklagten und Yvette St***** Kenntnis erlangt haben müßten, unterstellt, daß - ohne darüber Beweis zu führen - auch stets "andere Anwesende" vorhanden waren. Da das Schöffengericht aber "andere Anwesende" als Tatzeugen mit durchaus einwandfreier Begründung ausschloß (S 374), war es nicht verhalten, Beweise aufzunehmen, welche die vom Schöffengericht abgelehnte Voraussetzung zur Grundlage hatte (Mayerhofer-Rieder, StPO3 § 281 Abs 1 Z 4 ENr 67). Im übrigen sagt der Umstand, daß irgendjemand eine Tat bemerken mußte, nichts darüber aus, ob sie begangen wurde oder nicht. Das Schöffengericht wies die Beweisanträge daher zutreffend ab, ohne Verteidigungsrechte des Nichtigkeitswerbers zu verletzen.

Die erst in der Beschwerdeschrift zu den seinerzeitigen Beweisanträgen vorgebrachten Ergänzungen müssen für eine weitere Erörterung schon deshalb außer Betracht bleiben, weil die Richtigkeit eines Zwischenerkenntnisses ausschließlich anhand jener Verfahrenslage zu prüfen ist, die sich dem Schöffensenat zum Zeitpunkt der Antragstellung geboten hat (Mayerhofer-Rieder, StPO3, § 281 Abs 1 Z 4 ENr 40 f).

Ebenfalls zutreffend wies der Schöffensenat den in der Haptverhandlung gestellten Antrag auf Vernehmung der Zeugen Dr.Annemarie E***** und Eberhard M***** ab, die zum Beweise dafür begehrt wurden, daß sie die Oberaufsicht (im Johanneum) gehabt hätten und ihnen keine sexuellen Kontakte zwischen dem Angeklagten und Priska Sch***** oder Yvette St***** bekannt geworden seien. Denn dieser Umstand wurde ohnehin vom Schöffengericht als durchaus möglich erachtet (RZ 1988/16), es schloß jedoch in freier Beweiswürdigung daraus nicht, daß deshalb die Vorfälle nicht stattgefunden hätten (US 17). Im übrigen blieb auch der Antrag jeden Hinweis schuldig, warum die Unkenntnis der Aufsichtsorgane das Nichtvorliegen der Tat des Angeklagten nahelegen sollte (Mayerhofer-Rieder StPO3, § 281 Abs 1 Z 4 ENr 19).

An der fehlenden Antragstellung anläßlich der am 2.Dezember 1993 nach § 276 a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung (SSt 30/29) scheitert auch der weitere Einwand zur Verfahrensrüge, der Schöffensenat habe zur Übersetzung der Angaben der schwer bzw überhaupt nicht verständlichen Zeugin Yvette St***** keine Logopädin beigezogen. Außerdem wurde in dieser Verhandlung nur die seinerzeitige Aussage dieser Zeugin (375), die bereits in der Hauptverhandlung vom 21.Oktober 1993 vernommen worden war, verlesen, sodaß sich auch deshalb keine Notwendigkeit für eine solche Beiziehung ergab.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus folgt, daß dem Oberlandesgericht Innsbruck die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten zukommt (§ 285 i StPO).

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