OGH 13Os3/13k

OGH13Os3/13k16.5.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Mai 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wancata als Schriftführer in der Finanzstrafsache gegen Peter W***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 15. Mai 2012, GZ 40 Hv 7/11z-48a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter W***** zweier Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (a und b) schuldig erkannt.

Danach hat er im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Baden Mödling als für die abgabenrechtlichen Belange verantwortlicher Geschäftsführer der N ***** GmbH, indem er Vorsteuerbeträge für Scheinrechnungen der S***** AG für Februar 2009 von 400.000 Euro (a) und für März 2009 von 90.000 Euro (b) geltend machte, vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen von Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Der Mängelrüge (Z 5 dritter und fünfter Fall) zuwider betrifft die Frage, bis wann die S***** AG in „rechtlicher“ und „wirtschaftlicher Hinsicht“ bestand, keine entscheidende Tatsache. Subsumtionsrelevant ist in diesem Zusammenhang vielmehr die - vom Beschwerdevorbringen nicht tangierte - Feststellung, wonach den gegenständlichen Rechnungen kein Leistungsaustausch zu Grunde lag (US 3).

Gleiches gilt für die Kritik an angeblich unbegründeten Konstatierungen (vgl aber US 12 f) zu den Verbindlichkeiten (Schulden und Steuerrückstände) der N ***** GmbH zur Tatzeit. Denn das von der Beschwerde insoweit angesprochene Tatmotiv berührt weder die Schuld- noch die Subsumtionsfrage (RIS-Justiz RS0088761).

Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts (einschließlich prozessualer Verfolgungs-voraussetzungen) mit dem festgestellten Sachverhalt. Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO). Ausgehend davon ist zur Geltendmachung eines aus Z 9 oder Z 10 gerügten Fehlers klarzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO [iVm § 195 Abs 1 FinStrG], § 214 FinStrG) hätte abgeleitet werden sollen (vgl RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584). Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bloß mit eigenständigen Beweiserwägungen die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite kritisiert und daran die Forderung nach Urteilsannahmen zu Details der den „Rechnungen zu Grunde liegenden Vertragsabschlüssen“ knüpft, erfüllt sie die angeführten Kriterien nicht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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