OGH 13Os31/26x

OGH13Os31/26x27.5.2026

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärters Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen und im Verfahren zu dessen strafrechtlicher Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 27. Jänner 2026, GZ 14 Hv 104/25g‑84, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Staatsanwalt Mag. Lindenbauer, sowie des Angeklagten * K* und der Verteidigerin Rechtsanwältin Mag. Struppe

(I) zu Recht erkannt:

 

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der Anordnung der strafrechtlichen Unterbringung des * K* in einem forensisch‑therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB (ersatzlos), weiters im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und der zugleich ergangene Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und einer bedingten Entlassung sowie auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und Verlängerung der diesbezüglichen Probezeit aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:

* K* wird für die ihm zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich die Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Strafsatz StGB sowie die Vergehen der falschen Beweisaussage nach §§ 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 und 4 und 15 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1 und 15 StGB, unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB und § 19 Abs 4 Z 1 JGG sowie unter Anwendung des § 39 Abs 1a StGB nach § 84 Abs 4 StGB zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Jahren

verurteilt.

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die vom 24. Juli 2025, 23:40 Uhr, bis zum 27. Jänner 2026, 11:40 Uhr, erlittene Vorhaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet,

(II) den Beschluss gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00031.26X.0527.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO werden die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27. Jänner 2022, AZ 16 Hv 5/22s, gewährte bedingte Strafnachsicht sowie die mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. November 2023, AZ 54 BE 57/23v (nunmehr AZ 186 BE 239/23m des Landesgerichts für Strafsachen Wien), in Bezug auf den Rest der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 14. November 2022, AZ 16 Hv 92/22k, ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe gewährte bedingte Entlassung widerrufen.

Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Graz‑West vom 26. Juli 2022, AZ 19 U 27/22i, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, die diesbezügliche Probezeit wird gemäß § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre verlängert.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 27. Februar 2004 geborene * K* – soweit hier von Bedeutung – wegen vom 29. November 2024 bis zum 18. Jänner 2025 begangener Taten je eines Verbrechens der (richtig) schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (I 1) und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Strafsatz StGB (II) sowie jeweils mehrerer Vergehen der falschen Beweisaussage nach §§ 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 und 4 und 15 StGB (I 2), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (III) sowie der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1 und 15 StGB (IV) schuldig erkannt und hierfür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB sowie unter Anwendung des § 39 Abs 1a StGB (US 14) nach § 84 Abs 4 StGB (US 14) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

[2] Nach § 21 Abs 2 StGB ordnete das Gericht (aus Anlass der § 84 Abs 4 StGB und § 297 Abs 1 zweiter Strafsatz StGB subsumierten Taten) die strafrechtliche Unterbringung des * K* in einem forensisch‑therapeutischen Zentrum an (US 4).

[3] Zugleich mit dem Urteil fasste es gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO den Beschluss, die * K* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27. Jänner 2022, AZ 16 Hv 5/22s, gewährte bedingte Strafnachsicht sowie die mit (richtig) Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. November 2023, AZ 54 BE 57/23v, gewährte bedingte Entlassung zu widerrufen (US 4).

[4] Nach § 494a Abs 1 Z 2 (zu ergänzen und Abs 6) StPO sah das Erstgericht vom Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Graz‑West vom 26. Juli 2022, AZ 19 U 27/22i, gewährten bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte die diesbezügliche Probezeit auf fünf Jahre (US 4).

Rechtliche Beurteilung

[5] Gegen die Anordnung der strafrechtlichen Unterbringung richtet sich die zugunsten des Angeklagten erhobene Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) der Staatsanwaltschaft.

[6] Diese zeigt zutreffend auf, dass die Taten, auf die die Anordnung der Maßnahme vom Erstgericht gestützt wurde, nach ihrer gesetzlichen Strafdrohung keine taugliche Grundlage für die Anordnung der strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB des zu den Tatzeiten (noch) jungen Erwachsenen (§ 1 Abs 1 Z 5 JGG) * K* bilden (§ 19 Abs 2 JGG iVm § 5 Z 6b JGG).

[7] Der Strafsatz des § 84 Abs 4 StGB und der zweite des § 297 Abs 1 StGB sehen im Höchstmaß jeweils eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren vor.

[8] Bei einer Person, die zur Zeit der Tat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann Anlass einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 StGB – worauf auch die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend hinweist – aber nur eine Tat sein, für die nach den allgemeinen Strafgesetzen lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren angedroht ist (§ 19 Abs 2 iVm § 5 Z 6b JGG).

[9] Der aufgezeigte Rechtsfehler machte die Aufhebung der Anordnung der strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB (§ 288 Abs 2 StPO) und im Hinblick auf den faktischen Zusammenhang (§ 289 StPO) auch die Aufhebung des Strafausspruchs (RIS‑Justiz RS0100108 und RS0115054 [einschließlich der Vorhaftanrechnung]) und des davon abhängigen Beschlusses nach § 494a StPO erforderlich.

Zur Strafneubemessung (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO):

[10] Nach den mit dem Auszug aus dem Strafregister (ON 2.5) übereinstimmenden Feststellungen des Erstgerichts zu den Vorstrafen des Angeklagten (US 5 f) liegen die Voraussetzungen der Strafschärfung nach § 39 Abs 1a StGB vor.

[11] Nach § 19 Abs 1 zweiter Satz JGG bestimmt sich das Mindestmaß der Freiheitsstrafe bei einer Straftat eines jungen Erwachsenen nach den für Jugendstraftaten vorgesehenen (reduzierten oder fehlenden) Grenzen (Schroll/Oshidari in WK2 JGG § 19 Rz 3).

[12] Abweichend davon bleibt es jedoch nach § 19 Abs 4 Z 1 JGG bei den Strafdrohungen der allgemeinen Strafgesetze, wenn der Täter – wie hier – eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben begangen hat und diese mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist.

[13] Unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB und § 19 Abs 4 Z 1 JGG sowie unter Anwendung des § 39 Abs 1a StGB war auf der Basis der Strafdrohung des § 84 Abs 4 StGB somit von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.

[14] Bei der Strafneubemessung wirkten das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) und die beiden auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB – RIS‑Justiz RS0091527 [insb T3]) erschwerend, die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB), das teilweise Verbleiben im Versuchsstadium (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB) und das teilweise abgelegte reumütige Geständnis sowie der Beitrag zur Wahrheitsfindung (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) mildernd.

[15] Im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) war die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit (RIS‑Justiz RS0090597 und RS0091096 [T1]) aggravierend.

[16] Ausgehend von den dargestellten Erschwerungs- und Milderungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) sowie unter Berücksichtigung der nach den Kriterien des § 32 Abs 2 und 3 StGB relevanten Umstände ist auf der Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die im Spruch genannte Freiheitsstrafe angemessen.

[17] Die Anrechnung der Vorhaftzeiten beruht auf § 38 Abs 1 Z 1 StGB.

[18] Über die Anrechnung der nach Fällung des Urteils erster Instanz in der Vorhaft (§ 38 StGB) zugebrachten Zeit hat gemäß § 400 StPO die Vorsitzende des Schöffengerichts mit Beschluss zu entscheiden.

[19] Infolge Aufhebung des gemäß § 494a StPO ergangenen Beschlusses war auch über die Frage des Widerrufs zu entscheiden. Insoweit gebot der überaus rasche, spezifisch einschlägige und durch eine Vielzahl von Tathandlungen geprägte Rückfall zusätzlich zur nunmehrigen Sanktion den Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27. Jänner 2022, AZ 16 Hv 5/22s, gewährten bedingten Strafnachsicht und der mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. November 2023, AZ 54 BE 57/23v (nunmehr AZ 186 BE 239/23m des Landesgerichts für Strafsachen Wien) in Bezug auf den Rest der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 14. November 2022, AZ 16 Hv 92/22k (II) ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe gewährten bedingten Entlassung, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 1 StGB).

[20] Der Widerruf der mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. November 2023, AZ 54 BE 57/23v, gewährten bedingten Entlassung aus dem forensisch‑therapeutischen Zentrum (I) ist hingegen ausgeschlossen (Art 6 Abs 2 erster Satz MVAG 2022).

[21] Das Absehen vom Widerruf hinsichtlich der mit Urteil des Bezirksgerichts Graz‑West gewährten bedingten Strafnachsicht, AZ 19 U 27/22i, ergab sich bereits aus dem Verschlechterungsverbot (RIS‑Justiz RS0100547). Die Verlängerung der diesbezüglichen Probezeit auf fünf Jahre (§ 53 Abs 3 StGB) war geboten, um dem Angeklagten einen zusätzlichen Anreiz zukünftigem Wohlverhalten zu bieten.

[22] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO (dazu im gegebenen Zusammenhang RIS‑Justiz RS0105881 [T3]).

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