OGH 13Os31/04

OGH13Os31/047.4.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. April 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hüsnü C***** wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Generalprokurator gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 29. November 2002, GZ 38 Hv 163/02h-16, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Eisenmenger, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 29. November 2002, GZ 38 Hv 163/02h-16, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen des § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO.

Dieser Beschluss wird aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit Abwesenheitsurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 29. November 2002, GZ 38 Hv 163/02h-16, wurde der Angeklagte Hüsnü C***** der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 erster Fall StGB und der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich erging der Beschluss, gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der mit Urteil des Amtsgerichtes Stuttgart vom 27. April 2001, 27 Ds 6 Js 31854/01, gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit gemäß § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre zu verlängern. Urteil und Beschluss sind in Rechtskraft erwachsen (ON 21).

Rechtliche Beurteilung

Die Beschlussfassung nach § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO hinsichtlich eines Urteils eines anderen Staates widersprach, wie der Generalprokurator in der deswegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, dem Gesetz, weil sich die §§ 494a bis 496 StPO nur auf eine von einem österreichischen Gericht gewährte bedingte Nachsicht oder bedingte Entlassung beziehen (14 Os 57/97).

Der gesetzwidrige Beschluss war dem Verurteilten nachteilig und daher ersatzlos aufzuheben.

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