OGH 13Os29/90 (RS0093311)

OGH13Os29/9010.5.1990

Rechtssatz

Einem - bei Betrug zur für die Vermögensschädigung kausalen Irreführung verwendeten, falschen - Kreditkartenbeleg kommt die Eignung einer Absichtsurkunde (§ 74 Z 7 StGB), dh einer schriftlich verkörperten, zu rechtserheblichen Zwecken errichteten und ihren Aussteller erkennen lassenden Gedankenerklärung zu, wird doch mit der Unterzeichnung des Kreditkartenbeleges die Ermächtigung des Kartenausstellers, bei Vorlage des Beleges den ausgewiesenen Betrag zu bezahlen, ebenso wie die Verpflichtung des Karteninhabers zur Schadloshaltung ersichtlich gemacht.

Normen

StGB §74 Z7
StGB §147 Abs1 Z1

13 Os 29/90OGH10.05.1990
17 Os 20/17wOGH12.12.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19900510_OGH0002_0130OS00029_9000000_001

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