Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 23.November 1947 geborene Kurt K*** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143, zweiter Fall, StGB (1) und des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 1 WaffG (2) schuldig erkannt. Darnach hat er am 17.August 1986 in Wien mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe nachfolgenden Personen Geld abzunötigen versucht, indem er gegen Walter H*** eine geladene und entsicherte Pistole Marke Beretta richtete, zu ihnen sagte: "Das ist ein ganz normaler Überfall, Geld her", worauf dieser eine Kellnerbrieftasche im Wert von ca 500 S mit ca 10.000 S Bargeld auf ein Pult legte, er einen Schuß gegen Walter H*** abgab, seine Pistole sodann gegen Julius F*** richtete und auch von diesem Bargeld forderte, worauf dieser einen Betrag von 350 S auf das Pult legte, in der Folge von Walter H*** und Julius F*** Geld aus dem Tresor verlangte und einen zweiten Schuß gegen Walter H*** abfeuerte, diesen mit der gezogenen Pistole zwang, den Tresor aufzusperren, eine Stahlkassette im Wert von 1.200 S mit 85.000 S Bargeld herauszunehmen und sodann versuchte, mit dem Bargeld das Hotel des Julius F*** zu verlassen und mit ihm mit einem Auto oder zu Fuß zu flüchten, und schließlich von Walter H*** und Julius F*** in der Nähe des Hotels überwältigt wurde (1). Vom 15. August 1986 bis 17.August 1986 hat er in Wien und Niederösterreich unbefugt eine Faustfeuerwaffe besessen und geführt (2).
Diesen auf dem Wahrspruch der Geschwornen fußenden Schuldspruch ficht der Angeklagte mit einer nur auf § 345 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung.
Der Angeklagte fühlt sich in seiner auf die Beweisführung, den Raub im zurechnungsunfähigen Zustand (§ 11 StGB) begangen zu haben, abzielenden Verteidigung dadurch behindert, daß vom Schwurgerichtshof seinem Antrag auf "Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Drogenbereich" nicht entsprochen wurde (S 370).
Inhaltlich des Hauptverhandlungsprotokolls erklärte der bereits im Vorverfahren beigezogene (ON 39) und in der Hauptverhandlung schon vor dieser Antragstellung vernommene psychiatrische Sachverständige (S 362-367) - zutreffend -, daß es nach dem österreichischen Ärztegesetz (vgl hiezu § 5 ÄrzteG, BGBl 1984/373, in Verbindung mit §§ 6, 6a der Ärzte-Ausbildungsordnung idF BGBl 1975/529, 1976/661, 1981/357, 1983/182, 328 und 1986/417) keinen Facharzt für Suchtgiftkrankheiten gibt (S 370). Es findet sich demgemäß auch im Verzeichnis der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen des Oberlandesgerichtssprengels Wien unter der Anführung der Fachgebiete und Untergruppen kein Spezialgebiet, das sich ausschließlich mit der Wirkung von Drogen auf die menschliche Psyche beschäftigt. Vielmehr fällt diese Begutachtung in das Gebiet der Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie, für welches Fachgebiet der vernommene Sachverständige beeidet ist.
Der Schwurgerichtshof nahm aber offensichtlich diesen Beweisantrag ohnehin zum Anlaß, die Hauptverhandlung auf den nächsten Tag zu vertagen und den beigezogenen medizinischen Sachverständigen noch einmal eingehend über die Störungen zu vernehmen, die durch den (vom Beschwerdeführer behaupteten) Konsum von Kokain und durch die Einnahme von Überdosen dieses Suchtgifts entstehen können. An dieser Befragung beteiligte sich auch die Verteidigerin (S 375-378). Weder der Angeklagte noch die Verteidigerin gab hernach (auch nicht in der Beschwerde) eine Erklärung darüber ab, daß dieses Sachverständigengutachten ungeachtet dieser nochmaligen Vernehmung des Sachverständigen dunkel oder unbestimmt wäre oder mit sich oder erhobenen Tatsachen im Widerspruch stünde. Das wäre aber die Voraussetzung für die Beiziehung eins weiteren Sachverständigen gewesen (§§ 125, 126 StPO). Dadurch, daß der Schwurgerichtshof - wenn auch unter Verletzung der Vorschrift des § 238 Abs 2 StPO - dem Beweisantrag nicht entsprach, wurden daher die Verteidigung sichernde Verfahrensgrundsätze nicht verletzt (SSt 17/165; 11 Os 1/80, 11 Os 43/86 uva).
Rechtliche Beurteilung
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 344 StPO nF in Verbindung mit § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Hieraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz für die Erledigung der Berufung (§§ 344, 285 i StPO nF). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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